# 8. Gesetz: Gesetz über die Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates; Aufhebung

# Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates aufgehoben und das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über die Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates, LGBl. für Wien Nr. 44/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1998, wird aufgehoben.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 1 entfällt der Satz „Der Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien ist anzuhören.“.

2. § 55 Abs. 1 lautet:

„(1) Vor Erledigung der Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 ist mit Ausnahme der Einzelwohnungs-, Eigenheim- und Kleingartenwohnhausverbesserungsmaßnahmen der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung anzuhören.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

Artikel I und II treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner