# 11. Gesetz:Wiener Jagdgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32013L0055]

Gesetz, mit dem das Wiener Jagdgesetz geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

„§ 7. Tiergärten sind Eigenjagdgebiete oder Teile von solchen, die gegen das Ein- und Auswechseln des gehegten Wildes mit Ausnahme des Federwildes von und nach allen benachbarten Grundstücken vollkommen abgeschlossen sind, überwiegend Erholungszwecken der Bevölkerung dienen und sich über eine zusammenhängende Fläche von mindestens 1.000 ha erstrecken.“

2. In § 34 Abs. 4 wird die Wortfolge „jeden Jahres“ durch die Wortfolge „jenes Jahres, in dem erstmals für eine Jagdperiode eine Feststellung gemäß den §§ 11 bis 13 erfolgt ist,“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken während der laufenden Jagdperiode ist dem Magistrat unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise bekanntzugeben.“

3. In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „Berufsjäger (§ 63, Abs. 2)“ durch die Wortfolge „Jagdaufseher (§ 63 Abs. 1)“ ersetzt.

4. § 58 Abs. 1 lit. d entfällt.

5. § 63 Abs. 2 und 3 entfallen.

6. In § 63 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „den Abs. 1 und 2 genannten“ durch die Wortfolge „Abs. 1 genannte“ ersetzt.

7. Nach § 90 wird folgender § 90a samt Überschrift eingefügt:

### „Verbot der Jagdausübung {#prov_verbot_der_jagdausubung}

§ 90a. (1) Die Errichtung von Jagdgattern (Jagdgehegen) ist verboten.

(2) Ein Jagdgatter (Jagdgehege) ist ein allseitig gegen das Ein- und Auswechseln von Wild umfriedetes Jagdgebiet zum ausschließlichen Zwecke der Ausübung der Jagd.

(3) Das Bejagen von zu Jagdzwecken gezüchteten Tieren gemäß § 3 ist verboten.“

8. In § 129 Abs. 1 wird der Ausdruck „1 400“ durch den Ausdruck „3 000“ ersetzt.

9. In § 129 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „24 Abs. 3 und 4,“ der Ausdruck „34 Abs. 4,“ eingefügt, der Ausdruck „63 Abs. 1, 2 und 6“ wird durch den Ausdruck „63 Abs. 1 und 6“ ersetzt und wird nach dem Ausdruck „90 Abs. 1 bis 5,“ der Ausdruck „90a Abs. 1 und 3,“ eingefügt.

10. In § 129 Abs. 2 wird der Ausdruck „2 100“ durch den Ausdruck „6 000“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner