# 16. Verordnung: Landschaftsschutzgebiet Penzing; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) geändert wird

> Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing), LGBl. für Wien Nr. 31/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Landschaftsschutzgebiet Penzing besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Teilen:

2. Nach § 3 wird folgender § 3a. samt Überschrift eingefügt:

### „Sonderzone Sport {#prov_sonderzone_sport}

§ 3a. (1) Ziel in der Sonderzone Sport (Teil C) ist die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche durch Errichtung und Betrieb von Radsporteinrichtungen, wobei die Ziele des § 2 Z 1 zu beachten sind.

(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keinen Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz dar, wenn

(3) Im Falle der dauerhaften Einstellung des Betriebes ist entsprechend § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013 vorzugehen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.