# 18. Kundmachung: Gebührensätze für Anträge an das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 15 Abs. 8 WVRG 2014; Festsetzung

Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die gemäß § 15 Abs. 8 WVRG 2014 festgesetzten Gebührensätze für Anträge an das Verwaltungsgericht Wien

Gemäß § 15 Abs. 8 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2014 (WVRG 2014), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 37/2013, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 43/2016, werden folgende Gebührensätze gemäß § 15 WVRG 2014 für Anträge an das Verwaltungsgericht Wien kundgemacht:

Direktvergaben

312 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Bauaufträge

1040 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

520 €

Verfahren ohne Bekanntmachung (§§ 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006)

520 €

Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung (§ 37 Z 1 BVergG 2006)

1040 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3121 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1040 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6242 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2081 €

Diese Gebührensätze gelten ab dem dieser Kundmachung folgenden Monatsersten.