# 24. Gesetz:Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter; Aufhebung

# Wiener Stadtverfassung und Gesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung; Änderungen

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter aufgehoben und die Wiener Stadtverfassung sowie das Gesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung geändert werden

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl. für Wien Nr. 15/1984, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2001, wird aufgehoben.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2013, wird wie folgt geändert:

In § 103h Abs. 1 entfällt die Z 18.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung, LGBl. für Wien Nr. 35/1987, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:

§ 4 samt Überschrift wird aufgehoben.

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren sind die aufgehobenen Bestimmungen weiter anzuwenden.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner