# 31. Verordnung: Tanzlehrprüfungsverordnung 1997; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997) geändert wird

> Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Wiener Tanzschulgesetzes 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. (1) Die für Tanzschulen zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien hat, wenn eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen zu erwarten ist (mindestens drei), jedoch in jedem Jahr jeweils mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der Ausbildungsstufen I und II festzusetzen.

(2) Der Prüfungstermin ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung gehörig zu verlautbaren. Ferner ist die Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 (Tanzlehrakademie) rechtzeitig vom jeweils festgesetzten Termin zu verständigen.“

2. Im § 1a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „im Sinne des § 5 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996 ist“ die Wortfolge „als Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Tanzlehrbefugnis gemäß § 2 Abs. 4 Wiener Tanzschulgesetz 1996“ eingefügt.

3. Im § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Magistrat“ durch die Wortfolge „bei der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien“ ersetzt.

4. Im § 2 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamens“ durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.

5. Im § 2 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „der Prüfungsgebühr“ durch die Wortfolge „des Prüfungsentgelts“ und in der dem § 3 voranstehenden Überschrift wird das Wort „Prüfungsgebühr“ durch das Wort „Prüfungsentgelt“ ersetzt.

6. Im § 2 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge „Ablegung der Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe I“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und nach der Wortfolge „gemäß ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm“ entfällt die Wortfolge „und der Nachweis einer zumindest zweijährigen Tätigkeit als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin“.

7. § 3 lautet:

„§ 3. (1) Die prüfungswerbende Person hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung ein Prüfungsentgelt zu bezahlen. Dieser Kostenbeitrag wird von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftskammer Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Wirtschaftskammer Wien, festgesetzt und ist an die Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 (Tanzlehrakademie) zu entrichten.

(2) Das Prüfungsentgelt ist der prüfungswerbenden Person zurückzuerstatten, wenn sie

(3) 90 Prozent des Prüfungsentgelts ist an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung auszuzahlen. Die verbleibenden 10 Prozent der Prüfungsentgelte sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen administrativen Aufwandes der Prüfungsdurchführung zu verwenden.“

8. Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Magistrat“ durch die Wortfolge „von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien“ ersetzt.

9. § 7 Abs. 3 lautet:

„Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat dem für diese Verordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem Leiter bzw. der Leiterin der für diese Verordnung zuständigen Magistratsdienststelle nach seiner Bestellung die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines bzw. ihres Amtes schriftlich zu geloben. Ebenso haben die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission nach ihrer Bestellung dieses Gelöbnis dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden schriftlich zu geben.“

10. Im § 7 entfällt Abs. 4 und im Abs. 5 wird nach der Wortfolge „welche Fächer“ der Klammerausdruck „(je nach deren Fachqualifikation)“ eingefügt.

11. Im § 9 werden im Abs. 1 der Satz „Sie kann nach erfolgreicher Absolvierung der Tanzlehrprüfung-Ausbildungsstufe I begonnen werden.“ und nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel ‚Tanzmeister‘ bzw. ‚Tanzmeisterin‘ darf erst nach einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin und erfolgreicher Absolvierung der Tanzlehrprüfung Ausbildungsstufe II (TanzmeisterInnenprüfung) geführt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zur Führung des Titels ‚Tanzmeister‘ bzw. ‚Tanzmeisterin‘ ist von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien zu beurkunden.“

12. Im § 11 entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „vor der gesamten Prüfungskommission“.

13. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Über die jeweils bestandene Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist der geprüften Person von der Prüfungskommission ein der absolvierten Ausbildungsstufe (§ 1a) entsprechendes Prüfungszeugnis (Anlage 1 und 2) auszustellen und binnen angemessener Frist von der für Tanzschulen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien auszufolgen. In den Prüfungszeugnissen gemäß Anlagen 1 und 2 darf das Wappen des Landes Wien verwendet werden.“

14. § 11 Abs. 8 lautet:

„(8) Personen, die die Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe II erfolgreich absolviert haben, haben nach Absolvierung und Nachweis einer 2-jährigen Berufspraxis als Tanzlehrer bzw. Tanzlehrerin sowie Beurkundung durch die für die Tanzschulen zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien (§ 9 Abs. 3) Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister‘ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin‘.“

15. Die bisherige Anlage 2 zur Tanzlehrprüfungsverordnung wird samt Überschrift durch folgende Anlage 2 samt Überschrift ersetzt:

### „Anlage 2 {#prov_anlage_2}

zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997

(§ 11 Abs. 6)

#### Prüfungskommissiongemäß § 6 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996

Zahl:________________

Raum für Vermerk über die Vergebührung

#### ZEUGNIS

#### über die erfolgreiche Ablegung der

#### PRÜFUNG ZUM TANZMEISTER / PRÜFUNG ZUR TANZMEISTERIN

Die von der Wiener Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, bestellte Prüfungskommission bestätigt hiermit einstimmig / mit Stimmenmehrheit, dass

Herr / Frau __________________________

geboren am ____________________________

am ________________

die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe II („TanzmeisterInnenprüfung“) gemäß § 6 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,

mit Auszeichnung bestanden / bestanden

hat.

____________________

Vorsitzender/Vorsitzende

___________________

____________________

__________________

Mitglieder der Prüfungskommission“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Artikel I Z 2, 4, 6, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag, Artikel I Z 1, 3, 5, 7, 8 und 13 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.