# 34. Gesetz:Ökodesign-Novelle 2017 [CELEX-Nrn.: 32009L0125, 32010L0030 und 32010L0031]

Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) und das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHKG 2015) geändert werden (Ökodesign-Novelle 2017)

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

## Änderung des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 {#art_anderung_des_wiener_feuerpolizeigesetzes_2015}

> Das Gesetz über die Feuerpolizei in Wien (Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015), LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 lautet:

2. In § 2 Z 11 wird im Klammerausdruck vor dem Wort „Prüfung“ das Wort „Kehrung“ mit anschließender Beistrichsetzung eingefügt.

3. In § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Abkürzung „WHKG 2015“ durch die Abkürzung „WHeizKG 2015“ ersetzt.

4. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:

„§ 13. (1) Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) ist verpflichtet, für die Kehrungen nach § 14 Abs. 1 sowie für die Überprüfungen nach §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer zu bestellen, die bzw. der berechtigt ist, diese sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sowie die weiteren sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach §§ 16 bis 19 im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen.“

5. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten“ durch die Wortfolge „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ ersetzt.

6. Die Überschrift des § 14 lautet:

### „Wartung, Überprüfung und Kehrung von Abgas- und Feuerungsanlagen“ {#prov_wartung_uberprufung_und_kehrung_von_abgas_und_feuerungsanlagen}

7. § 14 Abs. 1 lautet:

„§ 14. (1) Unbeschadet der Überprüfpflichten nach dem WHeizKG 2015 sind Feuerungsanlagen so zu warten, dass ein Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Abgasanlagen an vier Terminen pro Jahr (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu kehren. Die Überprüfung und Kehrung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Abgas- und Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen, wobei mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen ist.“

8. In § 14 Abs. 2 wird der Halbsatz „Die Prüfung hat zu entfallen,“ durch „Die Messung bzw. der rechnerische Nachweis hat zu entfallen,“ ersetzt.

9. § 14 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

10. In § 14 Abs. 4, 6 und 7 werden die Wortfolgen „Reinigungs- und Überprüfungstermine“ und „Überprüfungs- und Reinigungstermine“ jeweils durch das Wort „Überprüfungstermine“ ersetzt.

11. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „Überprüfungs- und Reinigungsfristen“ durch das Wort „Überprüfungsfristen“ ersetzt.

12. In § 20 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „Reinigungs-“ durch den Ausdruck „Kehr-“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

## Änderung des Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2015 {#art_anderung_des_wiener_heizungs_und_klimaanlagengesetzes_2015}

> Das Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHKG 2015), LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Gesetzes wird die Abkürzung „WHKG 2015“ durch „WHeizKG 2015“ ersetzt.

2. Dem 1. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

3. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „des 8. und 9. Abschnitts“ durch die Wortfolge „des 9. und 10. Abschnitts“ ersetzt. Weiters wird dieser Bestimmung folgender Satz angefügt:

„Bereits am 5. Juni 2016 gesetzte Kachelöfen fallen als Feuerungsanlagen auch dann nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie später versetzt werden (Reparatur, Neusetzung an einem anderen Standort).“

4. § 2 Z 6 lautet:

5. Der bisherige § 2 Z 13 erhält die Bezeichnung „§ 2 Z 13a“. Danach wird folgende Z 13b angefügt.

6. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Entsprechend den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen:

7. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG“ durch die Wortfolge „durch einen Konformitätsnachweis (§ 9) und das CE-Kennzeichen (§ 11c)“ ersetzt.

8. § 9 Abs. 3 Z 4 lautet:

9. § 11 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„§ 11. (1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen und hat, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 11a Abs. 1 Z 2 befinden, folgende Angaben zu enthalten:“

10. § 11 Abs. 3 bis 5 entfallen.

11. Nach dem 2. Abschnitt wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

#### „3. AbschnittAnforderungen an Kleinfeuerungennach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU

### Inverkehrbringen, Inbetriebnahme {#prov_inverkehrbringen_inbetriebnahme}

§ 11a. (1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn

(2) Ist die Herstellerin bzw. der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keine bevollmächtigte Person, so hat die Importeurin bzw. der Importeur die Pflicht

### Durchführungsmaßnahmen {#prov_durchfuhrungsma_nahmen}

§ 11b. Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EG sind von der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 15 dieser Richtlinie erlassene ergänzende Rechtsvorschriften zu diesem Gesetz. Diese sind zusammen mit diesem Gesetz anzuwenden.

### CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung {#prov_ce_kennzeichnung_eg_konformitatserklarung}

§ 11c. (1) Vor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung ist diese mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für die Kleinfeuerung auszustellen, mit der die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person zusichert, dass die Kleinfeuerung allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11b entspricht.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anlage 5.

(3) Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme nach § 11b verweisen und folgende Angaben enthalten:

(4) An einer Kleinfeuerung darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Betreiberin bzw. den Betreiber über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

(5) Die Angaben gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG müssen in deutscher Sprache vorliegen, wenn die Kleinfeuerung der voraussichtlichen Betreiberin bzw. dem voraussichtlichen Betreiber übergeben wird, es sei denn die Informationen werden durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes – einschließlich genormter Abkürzungen und Piktogramme – oder auf andere Weise wiedergegeben und auf diese Weise der voraussichtlichen Betreiberin bzw. dem voraussichtlichen Betreiber der Kleinfeuerung alle erforderlichen Informationen übermittelt. Zusätzlich dürfen die Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Union sowie in anderen Sprachen abgefasst werden.

### Konformitätsbewertung nach der Richtlinie 2009/125/EG {#prov_konformitatsbewertung_nach_der_richtlinie_2009_125_eg}

§ 11d. (1) Vor dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der Richtlinie 2009/125/EG (§ 11b) erfasst ist, muss die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person sicherstellen, dass die Konformität der Kleinfeuerung mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.

(2) Liegen der Behörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Kleinfeuerung den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts zu veröffentlichen.

(3) Wurde eine Kleinfeuerung von einer Organisation entworfen,

(4) Nach dem Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung muss die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Behörde zur Einsicht bereithalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Behörde vorzulegen.

(5) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Europäischen Union abzufassen.

### Konformitätsvermutung nach der Richtlinie 2009/125/EG {#prov_konformitatsvermutung_nach_der_richtlinie_2009_125_eg}

§ 11e. (1) Die Behörde hat davon auszugehen, dass eine Kleinfeuerung, die mit der in § 11c genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach § 11b entspricht.

(2) Wurde eine Kleinfeuerung nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahmen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde für eine Kleinfeuerung das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen, ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b erfüllt, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.

(4) Sofern von der Europäischen Kommission nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren entschieden wurde, dass auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen erfüllen, so ist bei Kleinfeuerungen, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.

### Verpflichtungen nach der Richtlinie 2010/30/EU {#prov_verpflichtungen_nach_der_richtlinie_2010_30_eu}

§ 11f. (1) Kleinfeuerungen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:

(2) Lieferantinnen bzw. Lieferanten haben die technische Dokumentation im Sinne des Abs. 1 über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung der letzten Kleinfeuerung für eine Überprüfung zur Einsicht bereit zu halten. Lieferantinnen bzw. Lieferanten haben den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Kleinfeuerungen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen, haben Lieferantinnen bzw. Lieferanten

(4) Die Lieferantinnen bzw. Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich. Die Zustimmung der Lieferantin bzw. des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.

(5) Händlerinnen bzw. Händler haben

(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Kleinfeuerung hat das Datenblatt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder der Überwachungsstelle vorzulegen.

(7) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anzubringen, die den delegierten Rechtsakten nach der Richtlinie 2010/30/EU nicht entsprechen, wenn dies bei der Betreiberin bzw. beim Betreiber zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann.

(8) Bei der Werbung für eine Kleinfeuerung, die von einem von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst ist, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, ist auf die Energieklasse der Kleinfeuerung hinzuweisen.

(9) Sämtliche technischen Werbeschriften für Kleinfeuerungen, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Herstellerinnen und Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, haben die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder einen Hinweis auf die Energieklasse der Kleinfeuerung zu enthalten.

### Freier Warenverkehr {#prov_freier_warenverkehr}

§ 11g. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Kleinfeuerungen zu zeigen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11b hergestellt ist.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b übereinstimmen. Die Behörde hat von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben zu verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.

### Marktaufsicht {#prov_marktaufsicht}

§ 11h. (1) Die Behörde ist befugt,

(2) Die Behörde leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht für Kleinfeuerungen zu, die, soweit zweckmäßig, von der Europäischen Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.

### Schutzklausel {#prov_schutzklausel}

§ 11i. (1) Stellt die Behörde fest, dass eine mit der in § 11c genannten CE-Kennzeichnung versehene Kleinfeuerung bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person verpflichtet, die Kleinfeuerung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen der Behörde abzustellen.

(2) Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Kleinfeuerung nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung, solange sie den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Behörde eine Entscheidung zu treffen, mit der das Inverkehrbringen der Kleinfeuerung eingeschränkt oder untersagt wird, oder sie hat dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird.

(4) Wird eine Kleinfeuerung verboten oder vom Markt genommen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Wege der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich unter Nennung der Gründe davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.

(5) Jede nach diesem Gesetz erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung untersagt oder eingeschränkt wird oder mit der eine Kleinfeuerung vom Markt genommen wird, hat mittels Bescheid zu erfolgen.“

12. In den Überschriften der bisherigen Abschnitte 3 bis 9 wird die jeweils dem Wort „Abschnitt“ vorangestellte Ordinalzahl um eins erhöht, sodass die Nummerierung der Abschnitte dem Inhaltsverzeichnis (Z 1) entspricht.

13. In § 12 wird nach der Paragraphenbezeichnung die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und wird in Abs. 1 Z 2 die Wortfolge „des 4. Abschnitts“ durch die Wortfolge „des 5. Abschnitts“ ersetzt.

14. In § 20 Abs. 1 wird die Wendung „von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ ersetzt durch die Wendung „von Feuerstätten bzw. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ ersetzt.

15. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Abschnitte 4 und 5“ durch die Wortfolge „des 5. und 6. Abschnitts“ ersetzt. Weiters wird in der Z 3 nach „Raumheizgeräte“ der Klammerausdruck „(z. B. Konvektoren)“ ergänzt.

16. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach den Abschnitten 4 und 5“ durch die Wortfolge „nach dem 5. und 6. Abschnitt“ ersetzt. Weiters entfallen in der Z 2 die lit. b, c, d, e und f.

17. In § 23 entfallen die Abs. 4, 7 und 8. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

18. Im neuen § 23 Abs. 5 wird zweimal das Wort „Überprüfungsorgan“ durch das Wort „Prüforgan“ ersetzt.

19. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift angefügt:

### „Inspektion {#prov_inspektion}

§ 23a. (1) Die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (z. B. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind regelmäßig einer Inspektion zu unterziehen. Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes zu umfassen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht erforderlich. Heizungsanlagen mit Heizkesseln, deren Nennwärmeleistung mehr als 100 kW beträgt, sind mindestens alle zwei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Bei Gasheizkesseln kann diese Frist auf vier Jahre verlängert werden.

(2) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Überprüfungsbefund gemäß Anlage 3 festzuhalten, wobei der Befund auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage zu enthalten hat. Der Befund ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen und auch der Behörde zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.“

20. In § 24 Abs. 1 Z 2 und § 25 Abs. 3 wird der Ausdruck „4. Abschnitt“ durch den Ausdruck „5. Abschnitt“ ersetzt.

21. In § 30 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

22. Nach § 30 Abs. 2 Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:

23. In § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Verweis „BGBl. I Nr. 18/2015“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 120/2016“ ersetzt.

24. § 34 Abs. 1 lautet:

„§ 34. (1) Wer

25. In § 34 Abs. 2 erster Halbsatz entfällt das Wort „den“.

26. § 36 lautet:

### „Unionsrecht {#prov_unionsrecht}

§ 36. Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:

27. In der Anlage 1 wird im Punkt „Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch“ das Wort „Datum“ durch das Wort „Inbetriebnahmedatum“ ersetzt.

28. In der Anlage 2 entfallen im Prüfbericht für Feuerungsanlagen – gasförmige und flüssige Brennstoffe die Punkte „Abgasklappe funktionstüchtig“, „Verbindungsstück in Ordnung“, „Verbrennungsluftzufuhr ausreichend“, „Zuregler/Explosionsklappe ord.“, „zulässiger Brennstoff“ und „Dichtheit Heizkessel einschl. Verschlüsse“. Im Prüfbericht für Feuerungsanlagen – feste Brennstoffe entfallen die Punkte „Verbrennungsluftzufuhr ausreichend“, „Verbindungsstück in Ordnung“, „Zuregler/Explosionsklappe in Ordnung“, „zulässiger Brennstoff“ und „Dichtheit Heizkessel einschl. Verschlüsse“. Im Prüfbericht für Blockheizkraftwerke (BHKW) entfällt der Punkt „Verbrennungsluftzufuhr ausreichend“.

29. In der Anlage 3 entfällt einmal der Punkt „Nachrüsten eines Pufferspeichers“.

30. Die im Anhang dieses Gesetzes enthaltenen Anlagen 5 bis 7 werden dem WHKG 2015 angefügt.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner