# 16. Verordnung:Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft und Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft; Änderungen [CELEX-Nr.: 32014L0027]

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft und die Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft geändert werden

## Artikel I {#art_artikel_i}

### Änderung der Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft {#prov_anderung_der_wiener_verordnung_gesundheitsuberwachung_in_der_land_und_forstwirtschaft_wr_vgu_land_und_forstwirtschaft}

> Aufgrund der §§ 89b und 89i der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, wird verordnet:

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 16/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990“ durch das Zitat „§ 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990“ ersetzt.

2. § 11 lautet:

„Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 13. April 2002 in Kraft getreten.“

3. In Anlage 2 Teil IV wird in der Überschrift zu Z 2 das Zitat in Klammer „§ 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990“ durch das Zitat „§ 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Änderung der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe {#prov_anderung_der_verordnung_der_wiener_landesregierung_uber_den_schutz_der_dienstnehmer_in_land_und_forstwirtschaftlichen_betrieben_gegen_gefahrdung_durch_biologische_arbeitsstoffe}

> Aufgrund der §§ 87a Abs. 9 und 87b Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, wird verordnet:

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. für Wien Nr. 3/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VbA Land- und Forstwirtschaft)“.

2. In § 1 Abs. 1 und 2 sowie in § 2 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990“ jeweils durch das Zitat „§ 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Schlusssatz wird das Zitat „BGBl. II Nr. 237/1998“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die in den §§ 2 Abs. 1 und 3, 3 Z 5, 11 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 81, § 81b Abs. 5, § 87a Abs. 9 Z 1 bis 4, § 87b Abs. 2, § 87c Abs. 6 und § 87d Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.“

5. § 4 lautet:

„Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 18. Jänner 2001 in Kraft getreten.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

### Änderung der Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft {#prov_anderung_der_wiener_grenzwerteverordnung_in_der_land_und_forstwirtschaft_wr_gkv_land_und_forstwirtschaft}

> Aufgrund der §§ 87a Abs. 6 bis 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, wird verordnet:

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 29/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 56/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis bei § 9, in den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 3 Einleitungssatz und Z 1, 8 Abs. 2 und 3, in der Überschrift zu § 9 und in den §§ 9 Abs. 1 und 3 bis 9, 10 Abs. 1 Z 1 sowie 10a Abs. 1 Z 1 entfällt jeweils das Zitat „BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011,“.

2. Nach § 1 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Sinne dieser Verordnung gilt als GKV 2011 die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 288/2017.“

3. In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011,“ durch „GKV 2011“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „§ 87a Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990“ durch das Zitat „§ 87a Abs. 6 bis 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

6. § 10a Abs. 1 Z 2 lautet:

7. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 GKV 2011 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird.“

8. In § 16 Abs. 3 Z 8 wird nach dem Wort „Parkettschleifmaschinen“ ein Punkt eingefügt und entfällt das Wort „und“.

9. In § 33 Z 5 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014, S. 1;“ angefügt.

10. § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 16. Oktober 2003 in Kraft getreten.“

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

### Änderung der Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEXAT Land- und Forstwirtschaft {#prov_anderung_der_wiener_verordnung_explosionsfahige_atmospharen_in_der_land_und_forstwirtschaft_wr_vexat_land_und_forstwirtschaft}

> Aufgrund der §§ 87a Abs. 4 und 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, wird verordnet:

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEXAT Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 3/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 140/2005“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7 Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2a Z 1 und 2“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 4 werden das Zitat „§ 40 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 3 und 3a“ und das Zitat „87a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 87a Abs. 4 und 5“ ersetzt.

4. § 7 lautet:

„Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 15. Februar 2007 in Kraft getreten.“

## Artikel V {#art_artikel_v}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.