# 18. Gesetz:Wiener Tierhaltegesetz; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 5/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

2. In § 5 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149)“ durch den Klammerausdruck „(z.B. § 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2017)“ ersetzt, weiters wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgender Satzteil angefügt:

„sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.“

3. In § 5a Abs. 1 wird die Wortfolge „die einen Hund hält bzw. verwahrt“ durch die Wortfolge „die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt“ ersetzt.

4. § 5a Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes wie auch auf ehemalige Diensthunde des Bundes, sofern diese durch die Polizeidiensthundeführerin oder den Polizeidiensthundeführer, die oder der diesen Hund als Diensthund geführt hat, weiterhin gehalten oder verwahrt werden.“

5. § 5a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 1 positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.“

6. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Tierschutzombudsmannes“ durch die Wortfolge „der Tierschutzombudsperson“ ersetzt und lautet der letzte Satz wie folgt:

„Erforderlichenfalls können für derartige Verfügungen zeitliche Begrenzungen oder im Einzelfall begründete Ausnahmen festgelegt werden.“

7. § 8 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben, im Falle einer Abnahme ist das Tier jedoch als verfallen anzusehen.“

8. § 8 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 Parteistellung und ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.“

9. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „8 Abs. 4, 5, 6 und 7“ durch die Wortfolge „8 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.

10. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 2, 10 bis 13 sowie 15 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner