# 28. Gesetz:Wiener Feuerwehrgesetz; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz), LGBl. Nr. 16/1957 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem einzelnen“ durch „der oder dem Einzelnen“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„§ 2. (1) Nimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer Brandbekämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. Nimmt eine Freiwillige Feuerwehr an einer Feuerwehraktion teil, so obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt. Bei einer Feuerwehraktion innerhalb eines Betriebes, in welchem eine Betriebsfeuerwehr tätig wird, obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„§ 3. (1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Feuerwehraktion ist unter ihrer bzw. seiner persönlichen Verantwortung verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung von Menschen nötig sind. Sie bzw. er hat sich auf die Leitung der Feuerwehraktion zu beschränken und hat dafür zu sorgen, dass sie bzw. er von allen wichtigen Vorkommnissen stets unterrichtet wird.“

4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Jeder Angehörige“ durch „Jedes Mitglied“ ersetzt.

5. § 3a Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet:

„Ausgenommen sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 130/2017) sowie Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres. Der Anordnung hat jede Person nachzukommen.“

6. In § 3a Abs. 2 werden die Wörter „seines“ und „seiner“ durch „ihres“ und „ihrer“ ersetzt.

7. § 3a Abs. 5 lautet:

„(5) Die Anforderung der Hilfe geschlossener Formationen des Bundesheeres ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister vorbehalten.“

8. § 5 Abs. 4 dritter Satz lautet:

„Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.“

9. § 5 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

10. In der Überschrift zu § 6 wird das Wort „Angehörigen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

11. § 6 Abs. 3 entfällt.

12. In § 7 wird die Wortfolge „Jeder Angehörige“ durch die Wortfolge „Jedes Mitglied“ und das Wort „Angehöriger“ durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.

13. Die §§ 8 und 9 samt Überschrift lauten:

### „Organisation, Dienstgrade und Dienstvorschriften {#prov_organisation_dienstgrade_und_dienstvorschriften}

§ 8. (1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere ihre Stärke, die Anzahl und Bezeichnung der Dienstgrade, die Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die Rangabzeichen, werden unter Berücksichtigung des Bedarfes durch Dienstanweisungen der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. des Landesfeuerwehrkommandanten getroffen.

(2) Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind nach Dreiervorschlägen, die von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund eines mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses erstattet werden, von der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. vom Landesfeuerwehrkommandanten jeweils für fünf Jahre zu bestellen (§ 17 Abs. 4).

(3) Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind abzuberufen, wenn sie ihre Pflichten andauernd vernachlässigen oder sich sonst für die mit ihrer Dienststellung verbundenen Aufgaben ungeeignet erweisen.

### Vorgesetzte {#prov_vorgesetzte}

§ 9. Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im Dienst Vorgesetzte der übrigen Mitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.“

14. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Angehörigen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt und in lit. b die Wortfolge „des Leiters“ durch die Wortfolge „der Leiterin bzw. des Leiters“ ersetzt.

15. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Kommandant und seine Stellvertreter“ durch die Wortfolge „Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren“ ersetzt.

16. § 11 Abs. 1 entfällt. Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(1)“ und „(2)“.

17. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Feuerwehrangehörigen“ durch die Wortfolge „Mitgliedern einer Feuerwehr“ ersetzt.

18. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn das Mitglied

19. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Betriebsinhaber“ durch die Wortfolge „der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber“ ersetzt.

20. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Mann“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

21. In § 14 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Angehörigen“ durch das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.

22. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Täter“ durch die Wortfolge „der Verursacherin bzw. dem Verursacher“ ersetzt.

23. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.“

24. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Bestellung und die Abberufung der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.“

25. Die bisherigen § 17 Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner