# 31. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachung der Wiener Landesregierung über die Aufhebung der Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen durch den Verfassungsgerichtshof

> Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 138a Abs. 1 Z 8 Wr. Stadtverfassung, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 2018, Zl. V 109/2017-12, die Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. für Wien Nr. 5/1971 idF ABl. für Wien Nr. 39/2014 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2019 in Kraft.