# 67. Verordnung:Festsetzung der Sondergebühren und Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten geändert wird

> Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2018, wird verordnet:

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 75/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„§ 1. (1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2018, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:

2. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 67/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“