# 17. Gesetz:Wiener Brexit-Begleitgesetz - WBreBeG

Gesetz über Begleitmaßnahmen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Wiener Brexit-Begleitgesetz - WBreBeG)

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

§ 1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

### Gleichstellung {#prov_gleichstellung}

§ 2. (1) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne von § 1 Z 1 bleiben im Wiener Landes- und Gemeinderecht Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürgern gleichgestellt.

(2) Drittstaatsangehörige Familienangehörige im Sinne von § 1 Z 1 bleiben im Wiener Landes- und Gemeinderecht Familienangehörigen von Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürgern gleichgestellt.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften gemäß § 1 Z 2.

(4) Die Gleichstellung gemäß Abs. 1 bis 3 findet keine Anwendung auf folgende Gesetze in der jeweils geltenden Fassung:

### Schlussbestimmungen {#prov_schlussbestimmungen}

§ 3. (1) Dieses Gesetz tritt am 30. März 2019 in Kraft.

(2) Die Gleichstellung gemäß § 2 ist mit Ablauf jenes Tages anzuwenden, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV in Kraft getreten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt findet die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 keine weitere Anwendung. Die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 findet mit Ablauf des 31. Dezember 2020 keine weitere Anwendung.

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner