# 27. Verordnung: Neubauverordnung 2007; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird

> Aufgrund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27/2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „nach 35 Jahren“ durch den Ausdruck „nach 40 Jahren“ ersetzt.

2. Nach § 6 wird folgender § 6a angefügt:

„§ 6a. (1) Neben der Förderung nach §§ 3, 6 und 7 kann für die, die Gesamtbaukostenobergrenze von 1.800 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche (inklusive Balkon- und Terrassenflächen nach § 1 Abs. 3) übersteigenden nachgewiesenen Baukosten

Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 10 000 Quadratmeter erhöht sich die Gesamtbaukostenobergrenze um folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:

bis 1 000 Quadratmeter ….. 300 Euro,

über 1 000 Quadratmeter bis 5 000 Quadratmeter sowie 5 000 bis 10 000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei beim Zwischenwert 5 000 der Zuschlag rechnerisch mit 120, bei der Obergrenze von 10 000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 20 anzusetzen ist.

(2) Neben der Förderung nach §§ 3, 7 und 7a kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 Einleitungssatz sowie lit. c) ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten und Übergangsbestimmung {#prov_inkrafttreten_und_ubergangsbestimmung}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden. Falls es nachweislich zu einer unvorhergesehenen, die Gesamtbaukostenobergrenze gemäß § 6a Abs. 1 übersteigenden Erhöhung der Baukosten gekommen ist, finden Art. I Z 1 und 2 mit Ausnahme § 6a Abs. 1 lit. a) auch auf, ab 1. Jänner 2016 zugesicherte Förderungen Anwendung.