# 28. Verordnung:Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten für Sonderleistungen (Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen) geändert wird

> Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 68/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2a lautet:

### „§ 2a. {#prov_2a}

### Ambulatoriumsbeiträge-Wunschleistungen {#prov_ambulatoriumsbeitrage_wunschleistungen}

(1) Für die nachstehend angeführte öffentliche Krankenanstalt werden die Ambulatoriumsbeiträge für Wunschleistungen wie folgt festgesetzt:

Sozialmedizinisches Zentrum Süd – Kaiser Franz-Josef-Spital der Stadt Wien (SMZ Süd – KFJ):

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen wird im SMZ Süd – KFJ einmalig pro ambulantem Besuch und nur bei tatsächlich durchgeführter Impfung, unabhängig davon, wie viele Impfungen bei diesem ambulanten Besuch verabreicht werden, ein Impfhonorar in der Höhe von 10,01 Euro verrechnet.“

2. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) § 2a tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“