# 30. Verordnung:Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung geändert wird

> Die Wiener Landesregierung hat auf Grund Art. 103 Abs. 2 B-VG und § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2018, beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Der Beschluss der Wiener Landesregierung vom 18. Oktober 1960, PrZ 2572/60, über die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung, ABl. der Stadt Wien Nr. 86/1960, geändert durch die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der der Beschluss der Wiener Landesregierung über die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung geändert wird, LGBl. für Wien Nr. 55/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

### „§ 3a. {#prov_3a}

### Elektronischer Schriftverkehr {#prov_elektronischer_schriftverkehr}

(1) Der Schriftverkehr in der Landesregierung wird in elektronischer Form abgewickelt.

(2) Langen bei der Landesregierung Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.

(3) Sofern die elektronische Abwicklung des Schriftverkehrs technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig (z.B. Antragstellung während der Sitzung) ist, hat diese in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall vorübergehender technischer Hindernisse sind diese Schriftstücke in elektronischer Form zu erfassen.“

2. In § 10 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „durch Druck“.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und findet erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den (teilweisen) Echtbetrieb des elektronischen Schriftverkehrs vorliegen. Dieser (jeweilige) Zeitpunkt ist vom Vorsitzenden der Landesregierung in der Sitzung der Landesregierung bekannt zu geben. Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des (teilweisen) Echtbetriebes ist die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Beschlusses anzuwenden.