# 31. Verordnung:Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung geändert wird

> Die Wiener Landesregierung hat auf Grund Art. 103 Abs. 2 B-VG und § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2018, beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Der Beschluss der Wiener Landesregierung vom 18. Oktober 1960, PrZ 2572/60, über die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung, ABl. der Stadt Wien Nr. 86/1960, zuletzt geändert durch die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung geändert wird, LGBl. für Wien Nr. 30/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 werden folgende Sätze angefügt:

„Jedes Mitglied der Landesregierung kann zu seiner Unterstützung Personen namhaft machen, die in die Dienststücke, die der Landesregierung vorliegen, Einsicht nehmen dürfen. Diese Personen müssen bei einem Klub des Landtages oder im Büro einer Geschäftsgruppe beschäftigt sein. Abgesehen von den Klubdirektoren und bis zu drei weiteren Personen sowie den Leitern eines Büros einer Geschäftsgruppe und bis zu drei weiteren Personen ist die Einsicht auf bestimmte Akten zu beschränken. Die Personen sind einschließlich der Beschränkung der Einsicht der Geschäftsstelle des Landtages, Gemeinderates, Landesregierung und Stadtsenat bekannt zu geben. Diese Personen haben entsprechende Verschwiegenheitserklärungen zu unterfertigen.“

2. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In dem Protokoll ist auch festzuhalten, wer für oder gegen einen Antrag gestimmt hat.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und findet erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den (teilweisen) Echtbetrieb des elektronischen Schriftverkehrs vorliegen. Dieser (jeweilige) Zeitpunkt ist vom Vorsitzenden der Landesregierung in der Sitzung der Landesregierung bekannt zu geben. Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des (teilweisen) Echtbetriebes ist die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Beschlusses anzuwenden.