# 47. Gesetz:Wiener Stadtverfassung; Änderung

Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.“

2. (Verfassungsbestimmung) In § 121 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die öffentlichen Sitzungen des Landtages können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Art. I Z 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner