# 48. Gesetz: Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32005L0036, 32013L0055 und 32016R0679]

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 23/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten der 6. und der 7. Abschnitt sowie deren Einträge wie folgt:

1a. In § 4 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

2. § 4 Abs. 6 entfällt.

3. § 13 Abs. 6 entfällt.

4. Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet:

#### „Partieller Berufszugang, Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus nach der Berufsanerkennungsrichtlinie“

5. Nach § 24 wird zu Beginn des 6. Abschnittes folgender § 25 samt Überschrift eingefügt:

### „Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang}

§ 25. (1) Die Behörde hat im Einzelfall partiellen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit mit Bescheid zu gewähren, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies

(3) Im Fall eines gewährten partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in eindeutiger Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.“

6. § 25 erhält die Bezeichnung „§ 26.“.

7. § 26 erhält die Bezeichnung „§ 27.“.

8. In § 27 wird der Ausdruck „§ 25“ durch den Ausdruck „§ 26“, der Ausdruck „§ 26“ durch den Ausdruck „§ 27“ und der Ausdruck „§ 13 Abs. 2, 3 lit. a und c, Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 2, 3 Z 1 und 3 und Abs. 5“ ersetzt sowie die Bezeichnung des Paragraphen in „§ 28.“ geändert.

9. § 28 erhält die Bezeichnung „§ 29.“.

10. In § 29 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Art. 4a bis d,“ ein Leerzeichen und der Ausdruck „4f,“ eingefügt, der Ausdruck „zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.5.2016 S. 135“ durch den Ausdruck „zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 317 vom 1.12.2017, S. 119–220“ ersetzt, sowie die Bezeichnung des Paragraphen in „§ 30.“ geändert.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner