# 51. Verordnung:Schonzeiten der jagdbaren Tiere; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Schonzeiten der jagdbaren Tiere geändert wird

> Auf Grund des § 69 Abs. 1 des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Schonzeiten der jagdbaren Tiere, LGBl. für Wien Nr. 26/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während der nachstehend angeführten Schonzeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:

2. Im § 2 Z 1 wird der Ausdruck „31. Mai“ durch den Ausdruck „15. Juli“ ersetzt.

3. Im § 3 Z 42 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 43 angefügt:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.