# 56. Verordnung:Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2020)

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2020)

> Auf Grund des § 125 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien, LGBl. für Wien Nr. 60/2016, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift lautet:

### „Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2020)“ {#prov_verordnung_des_landeshauptmannes_von_wien_betreffend_den_hochsttarif_fur_das_rauchfangkehrergewerbe_in_wien_kehrtarif_2020}

2. Die Anlage lautet:

### Anlage {#prov_anlage}

„TARIF

I. JAHRESTARIFE

Tarifpost

Preis in Euro (einschließlich Umsatzsteuer)

1

Mindestjahrestarif (mindestens ein benützter Fang), einschließlich Objekt- und Wohnungs- bzw. Betriebstarif

62,40

2

Objekttarif (mindestens ein benützter Fang)

31,26

3

Wohnungs- bzw. Betriebstarif

a)

Überprüfung gemäß § 3 Abs. 4 bis 7 der Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. Nr. 29/2016, der angeschlossenen Feuerstätten mit Verbindungsstücken

a)aa)

ohne Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit

10,48

a)bb)

mit Funktionsüberprüfung der Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit

15,72

b)

Überprüfung gemäß § 3 Abs. 4 bis 7 der Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. Nr. 29/2016,

b)aa)

Feuerstätten von je über 26 bis 50 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte

17,64

b)bb)

Feuerstätten von je über 50 bis 100 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte

33,30

b)cc)

bei Feuerstätten ab 100 kW Nennheizleistung, zusätzlich für je weitere 10 kW Nennheizleistung

0,32

4

Kehrung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 sowie Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 der Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. Nr. 29/2016,

a)

Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche für

a)aa)

Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden, für jeden m

2,43

a)bb)

sonstige Feuerstätten, für jeden m

1,54

b)

Fänge über 400 cm² bis 2.000 cm² Querschnittsfläche für

b)aa)

Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden, für jeden m

4,38

b)bb)

sonstige Feuerstätten, für jeden m

2,54

5

a)

Einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung) gemäß § 3 Abs. 5 der Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. Nr. 29/2016, von Abgasfängen und -sammlern aus Formsteinen oder Abgasrohren mit glatter Innenfläche, für jeden m

1,73

b)

Überprüfung der in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten allgemein zugänglichen Teile des Hauses auf feuerpolizeiliche Übelstände, sofern keine Hauptkehrung bzw. -überprüfung vorgenommen werden muss

36,49

Tarifpost

II. EINZELTARIFE

Preis in Euro (einschließlich Umsatzsteuer)

1

Weitere Kehrung von Fängen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung

a)

Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche, für jeden m

1,22

b)

Fänge über 400 cm² bis 2.000 cm² Querschnittsfläche, für jeden m

2,19

2

Einmalige Kehrung von schliefbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß § 3 Abs. 2 der Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. Nr. 29/2016,

a)

durch Kehrwerkzeug, für jeden m

3,93

b)

mit Handwerkzeug durch Einsteigen von der Sohle, für jeden m

12,11

3

Einmalige Kehrung von besteigbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 der Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. Nr. 29/2016, pro Steigeisenband, für jeden m

5,29

4

Überprüfung zwecks Feststellung und Bestätigung für Nichtbenützung von Feuerungsanlagen einschließlich Bezeichnung, für jeden Fang

15,60

5

Reinigung enger und mittlerer Verbindungsstücke

a)

für jeden m ohne Demontage

1,63

b)

für jeden m mit Demontage

2,43

6

Reinigung von Verbindungsstücken über 2.000 cm² Querschnittsfläche und sonstigen Kehrflächen, für jeden m²

3,03

7

a)

Belehmen von Kehrflächen, für jeden m²

5,48

b)

Ausschlagen eines Fanges (Grundpreis)

245,60

b)a)

für jeden m

2,40

8

a)

Reinigung von Heizkesseln (Feuerstätten) mit Handwerkzeug einschließlich Überprüfung gemäß § 3 Abs. 7 der Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. Nr. 29/2016, bis 26 kW Nennheizleistung

28,52

b)

bei Heizkesseln (Feuerstätten) ab 26 kW Nennheizleistung, zusätzlich für jedes weitere kW Nennheizleistung

0,32

9

a)

Einmaliges Abziehen eines Fanges bzw. Überprüfung eines Notfanges

5,48

b)

Einsatz einer Inspektionskamera zwecks Überprüfung eines Fanges (Grundpreis)

111,08

b)a)

für jeden m

2,43

10

Dauerhafte Bezeichnung eines Fangtürchens oder einer Bezeichnungstafel samt Beigabe des Materials

4,59

11

Überprüfung der Verbrennungsluftzuführung mittels Luftzahlmessung

a)

für die erste Gasfeuerstätte

25,62

b)

für jede weitere Gasfeuerstätte in derselben Wohn- und Betriebseinheit

7,83

12

Für die Rauchfangkehrerarbeiten, die in den obigen Tarifposten nicht geregelt sind, können für jede begonnene Viertelstunde Arbeitsleistung folgende Sätze verrechnet werden:

a)

Meister

12,66

b)

Geselle

9,90

c)

Lehrling im 2. oder 3. Lehrjahr

3,28“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.