# 58. Verordnung:Veterinärpolizeiliche Vorschriften über die Einrichtung und Benützung von Tierspitälern und Tierschutzhäusern in Wien; Aufhebung

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Kundmachung des Bürgermeisters als Landeshauptmann von Wien betreffend die veterinärpolizeilichen Vorschriften über die Einrichtung und Benützung von Tierspitälern und Tierschutzhäusern in Wien aufgehoben wird

> Auf Grund des § 10 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Kundmachung des Bürgermeisters als Landeshauptmann von Wien betreffend die veterinärpolizeilichen Vorschriften über die Einrichtung und Benützung von Tierspitälern und Tierschutzhäusern in Wien, LGBl. für Wien Nr. 4/1923, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.