# 64. Gesetz:Gesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse - Wiener Biomasseförderung-Ausführungsgesetz (Wr. BF-AG)

> Der Wiener Landtag hat in Ausführung des Grundsatzgesetzes über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 43/2019, beschlossen:

Gesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse - Wiener Biomasseförderung-Ausführungsgesetz (Wr. BF-AG)

### Zweck des Gesetzes {#prov_zweck_des_gesetzes}

§ 1. Dieses Gesetz zielt auf die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenem Anteil ab.

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.

(2) Im Übrigen gelten für dieses Gesetz die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2019, und des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 (WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005, in der jeweils geltenden Fassung.

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

§ 3. (1) Dieses Gesetz regelt die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil mit Standort in Wien, deren Fördervertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle (Einspeisetarif), gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abgelaufen ist bzw. abläuft, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen,

(3) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung von Amts wegen oder über Antrag des oder der Bilanzgruppenverantwortlichen oder der Verteilernetzbetreiberin oder des Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob eine Ökostromanlage gemäß Abs. 1 von der Förderung gemäß Abs. 2 ausgenommen ist.

### Pflichten der Verteilernetzbetreiberin und des Verteilernetzbetreibers {#prov_pflichten_der_verteilernetzbetreiberin_und_des_verteilernetzbetreibers}

§ 4. (1) Zusätzlich zu den in § 38 WElWG 2005 festgelegten Pflichten ist die Verteilernetzbetreiberin oder der Verteilernetzbetreiber verpflichtet,

(2) In den Vertragsurkunden sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen:

(3) Mit dem Beginn der Abnahme des Ökostroms wird die Betreiberin oder der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.

(4) Wenn die betroffene Verteilernetzbetreiberin oder der betroffene Verteilernetzbetreiber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit einer oder eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen nicht erfüllen, haben sie zur Erfüllung ihrer gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Aufgaben einer dritten Person die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zu übertragen, die die Voraussetzungen gemäß § 5 zu erfüllen vermag.

### Biomassebilanzgruppenverantwortliche oder Biomassebilanzgruppenverantwortlicher {#prov_biomassebilanzgruppenverantwortliche_oder_biomassebilanzgruppenverantwortlicher}

§ 5. (1) Die Tätigkeit einer oder eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen gemäß § 50 Abs. 1 WElWG 2005 erfüllt.

(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten 10 Jahren zumindest fünfjährige praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe erworben wurden.

(3) Die betroffene Verteilernetzbetreiberin oder der betroffene Verteilernetzbetreiber hat der Landesregierung unter Vorlage der in § 50 Abs. 4 Z 1 bis 5 WElWG 2005 aufgezählten Unterlagen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung die Biomassebilanzgruppenverantwortliche oder den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann die oder der Biomassebilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn die oder der namhaft gemachte Biomassebilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat.

(4) Die Landesregierung hat die Tätigkeit der oder des namhaft gemachten Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.

### Aufgaben der oder des Bilanzgruppenverantwortlichen {#prov_aufgaben_der_oder_des_bilanzgruppenverantwortlichen}

§ 6. Zusätzlich zu den in § 5 und den gemäß § 49 WElWG 2005 festgelegten Aufgaben hat die oder der Biomassebilanzgruppenverantwortliche

### Pflichten der Stromhändlerinnen und Stromhändler {#prov_pflichten_der_stromhandlerinnen_und_stromhandler}

§ 7. (1) Die Stromhändlerinnen und Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und der oder dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte gemäß § 6 Z 1 monatlich zu entrichten.

(2) Die Stromhändlerinnen und Stromhändler haben den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kundinnen und Kunden im Inland zu verwenden.

### Rechte und Pflichten der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber {#prov_rechte_und_pflichten_der_anlagenbetreiberinnen_und_anlagenbetreiber}

§ 8. (1) Die Betreiberin oder der Betreiber von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 kann einen Antrag (Anbot) über die Abnahme von Ökostrom aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 bei der zuständigen Verteilernetzbetreiberin oder dem zuständigen Verteilernetzbetreiber stellen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat zur Prüfung der Fördervoraussetzungen in ihrem bzw. seinem Antrag (Anbot) insbesondere folgende Angaben zu machen, die, wenn diese nicht schon in Bescheiden gemäß § 7 ÖSG 2012 enthalten sind, durch entsprechende Unterlagen belegt werden müssen:

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, auf Ersuchen des oder der Bilanzgruppenverantwortlichen alle für den Abschluss des Vertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Die oder der Bilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen angemessenen Zahlungen an Dritte sind der oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 abzugelten.

(4) Die Betreiberin oder Betreiber hat der oder dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplangestaltung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie Ganglinien der Stromerzeugung sowie Prognosewerte zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Übermittlung von Fahrplänen, die täglich bis 8:30 Uhr für den Folgetag (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) an die Biomassebilanzgruppenverantwortliche oder den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln sind. Die Kostentragung für Fahrplanabweichungen ist in den Abnahmeverträgen zu regeln.

(5) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades für einen durchgehenden Zeitraum von 12 Monaten ist der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber und der oder dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen binnen 3 Monaten nach dem Ablauf dieses Zeitraumes durch ein Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers oder einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachzuweisen. Dieses Gutachten ist der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber und der oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen sowie der Behörde vorzulegen.

(6) Die Betreiberin oder der Betreiber haben die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 3 Monate nach dem in Abs. 5 genannten Zeitraum der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber und der oder dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger ist von einem im Abs. 5 aufgezählten Sachverständigen zu prüfen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

### Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht {#prov_dauer_der_abnahme_und_vergutungspflicht}

§ 9. Die Dauer der Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiberin oder des Verteilernetzbetreibers und die Dauer der Vergütungspflicht der oder des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen beträgt 36 Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Abnahme des Ökostroms nach diesem Gesetz.

### Vergütung {#prov_vergutung}

§ 10. (1) Die oder der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat den gemäß § 4 angenommenen Ökostrom nach Maßgabe der folgenden Absätze über Antrag jeweils monatlich zu vergüten.

(2) Die Vergütung ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage nach dem gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 vorgelegten Konzept innerhalb eines durchgehenden Zeitraums von 12 Monaten einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreicht.

(3) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und ins öffentliche Verteilernetz abgegebenen Ökostrommengen für die Dauer von 36 Monaten zu gewähren und auszubezahlen.

(4) Für die Abnahme des Ökostroms aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 sind von der oder dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen folgende Tarife (ohne USt.) zu entrichten:

(5) Bei der Kombination der in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(6) Die oder der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat die gemäß § 8 Abs. 6 vorgelegten Nachweise zu prüfen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß. Werden die im Abnahmevertrag festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat die oder der Biomassebilanzgruppenverantwortliche die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung des abgenommenen Ökostroms nach den vorgelegten Nachweisen gemäß § 8 Abs. 5 und Abs. 6 nicht mehr vor, gilt der Abnahmevertrag als aufgelöst. Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Differenzbetrag zum für den Zeitraum der Abnahme jeweils gültigen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich abzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergiekosten der oder des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen ab Wegfall der Vergütungsvoraussetzungen binnen zehn Werktagen auf ein von der oder dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu diesem Zweck bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen.

### Mehraufwendungen {#prov_mehraufwendungen}

§ 11. (1) Den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern sind folgende Mehraufwendungen, soweit zutreffend, abzugelten:

(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 12 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Abs. 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und durch eine Anpassung des Zuschlags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen, sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen, ist anzustreben.

(3) Nach Abgeltung der Mehraufwendungen übrig gebliebene Fördermittel sind dem Ökostromfonds (§ 73 WElWG 2005) zuzuführen.

(4) Die Landesregierung kann im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen der Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und der Netzbetreiberinnen oder der Netzbetreiber und die Verwendung der Fördermittel prüfen.

### Aufbringung der Fördermittel {#prov_aufbringung_der_fordermittel}

§ 12. (1) Die Fördermittel werden aufgebracht:

(2) Zur Verwaltung der Fördermittel hat die oder der Bilanzgruppenverantwortliche ein Konto einzurichten, das ausschließlich der Förderungsabwicklung von Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 mit Standort in Wien dient.

(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt der oder dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen. Sie oder er hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Landesregierung und den von ihr herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

### Wiener Biomassezuschlag {#prov_wiener_biomassezuschlag}

§ 13. (1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 ist von allen an das öffentliche Netz in Wien angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG einzuheben (Wiener Biomassezuschlag).

(2) Der Zuschlag beträgt für das Kalenderjahr 2019 9,53 Prozent der in § 2 der Ökostromförderbeitragsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 345/2018, festgelegten Beträge.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Zuschlag neu festzulegen, um allfällige Differenzbeträge (§ 11 Abs. 2) auszugleichen. Die Landesregierung hat für die Folgejahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung den Zuschlag festzulegen.

(4) Der Zuschlag ist von der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren bzw. seinen Netzen angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern einzuheben.

(5) Personen, die gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit.

(6) Die eingehobenen Zuschläge sind von der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber monatlich an die oder den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen abzuführen.

(7) Die Netzbetreiberin oder der Netzbetreiber und die oder der Biomassebilanzgruppenverantwortliche haben der Landesregierung sämtliche für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Zuschlag ist bis zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 einzuheben. Die Landesregierung hat von Amts wegen oder über Antrag einer Netzbetreiberin oder eines Netzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Zuschlag nicht mehr einzuheben ist.

(9) Bei Nichtbezahlung des Zuschlags durch eine Endverbraucherin oder einen Endverbraucher sind die Netzbetreiberin oder der Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung des Zuschlags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen einer Netzbetreiberin oder einem Netzbetreiber und einer Endverbraucherin oder einem Endverbraucher, zwischen der oder dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und einer Netzbetreiberin oder einem Netzbetreiber, insbesondere auf Leistung des Zuschlags, oder zwischen der oder dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

### Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen {#prov_transparenz_und_veroffentlichung_gewahrter_forderungen}

§ 14. (1) Die oder der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfängerin oder Förderempfänger über 500.000 Euro liegen, unter Anführung der in § 51a ÖSG 2012 angeführten Angaben auf seiner Website zu veröffentlichen.

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

§ 15. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen dieses Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Geldstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, fließen dem Konto gemäß § 12 Abs. 2 zu.

### Schlussbestimmungen {#prov_schlussbestimmungen}

§ 16. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Biomassebilanzgruppe ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.

(2) Sofern in diesem Gesetz auf das ÖSG 2012 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019. Sofern in diesem Gesetz auf das WElWG 2005 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das WElWG 2005, LGBl. Nr. 46/2005, in der jeweils geltenden Fassung.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner