# 65. Gesetz:Wiener Jagdgesetz; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Jagdgesetz geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird im letzten Satz nach dem Wort „darf“ die Wortfolge „sowohl von Organen des Magistrates als“ eingefügt.

2. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) In Jagdruhensgebieten (sowohl in bescheidmäßig festgestellten als auch in ex lege Ruhensgebieten) hat der Magistrat bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung einer von Wild ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie Maßnahmen aus sonstigen, im öffentlichen Interesse liegenden Rücksichten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Diese Maßnahmen sind auch während der Schonzeit durchzuführen.“

3. § 52 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Sie ist nicht öffentlich.“

4. In § 52 Abs. 5 entfällt der erste Satz und werden stattdessen folgende zwei Sätze eingefügt:

„Der theoretische Teil und der praktische Teil können an zwei unterschiedlichen Tagen abgelegt werden, wobei die Reihenfolge der Ablegung beliebig ist. Über die Örtlichkeit entscheidet die Prüfungskommission.“

5. § 52 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Hat der Prüfungswerber lediglich in einem Teil der Prüfung nicht entsprochen, so hat er nur diesen Teil zu wiederholen, wobei die neuerliche theoretische Prüfung den gesamten im Abs. 5 angeführten Prüfungsstoff sowie eine neuerliche praktische Prüfung die gesamte Schießprüfung zu umfassen hat.“

6. § 58 Abs. 1 lit. h entfällt.

7. § 75a samt Überschrift entfällt.

8. In § 88 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Waffen mit Schalldämpfern,“.

9. In § 92 Abs. 2 wird der Begriff „Behinderten-,“ durch den Begriff „Assistenz-,“ ersetzt.

10. In § 129 Abs. 1 lit. a entfallen jeweils die Ausdrücke „§ 75a Abs. 1,“.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner