# 66. Verordnung: Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten für Sonderleistungen (Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen)

> Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2019, wird verordnet:

### § 1. {#prov_1}

### Pflegegebühren-Zusatzleistungen {#prov_pflegegebuhren_zusatzleistungen}

Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Zusatzleistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Zuge eines operativen Eingriffes (sofern dieser in einem medizinisch fachlichen Zusammenhang steht und eine Kostentragung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt) erbracht werden, für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:

1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten:

laparoskopischen gynäkologischen Eingriffs 111,57 Euro

2. Hanusch-Krankenhaus:

laparoskopischen gynäkologischen Eingriffs 111,57 Euro

### § 2. {#prov_2}

### Pflegegebühren-Wunschleistungen {#prov_pflegegebuhren_wunschleistungen}

(1) Für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten werden die Pflegegebühren für Wunschleistungen für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:

1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten:

2. Hanusch-Krankenhaus:

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen werden folgende Gebühren für den Aufenthalt in der Krankenanstalt festgesetzt:

1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien und alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten:

2. Hanusch-Krankenhaus:

### § 3. {#prov_3}

### Ambulatoriumsbeiträge-Wunschleistungen {#prov_ambulatoriumsbeitrage_wunschleistungen}

(1) Für die nachstehend angeführte öffentliche Krankenanstalt werden die Ambulatoriumsbeiträge für Wunschleistungen wie folgt festgesetzt:

Sozialmedizinisches Zentrum Süd – Kaiser Franz-Josef-Spital der Stadt Wien (SMZ Süd – KFJ):

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifen wird im SMZ Süd – KFJ einmalig pro ambulantem Besuch und nur bei tatsächlich durchgeführter Impfung, unabhängig davon, wie viele Impfungen bei diesem ambulanten Besuch verabreicht werden, ein Impfhonorar in der Höhe von 10,01 Euro verrechnet.

(3) Für die nachstehend angeführte öffentliche Krankenanstalt werden die Ambulatoriumsbeiträge für Wunschleistungen der Pränatalmedizin wie folgt festgesetzt:

Krankenhaus Nord – Klinik Floridsdorf der Stadt Wien (KH Nord – Klinik Floridsdorf):

### § 4. {#prov_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten für Sonderleistungen (Pflegegebührenverordnung-Sonderleistungen), LGBl. für Wien Nr. 68/2018 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 28/2019 außer Kraft.