# 5. Verordnung:Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche); Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über den Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche) geändert wird

> Auf Grund des § 51 Abs. 6 in Verbindung mit Art. Va der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung über den Einheitssatz des Anliegerbeitrages bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche), LGBl. für Wien Nr. 33/1949, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 26/2013, wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:

„§ 1. Der Einheitssatz des Anliegerbeitrages wird mit EUR 36,07 festgesetzt.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Art. I Z 1 tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.