# 13. Verordnung:Energieausweisdatenbank-Verordnung - EADBV; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), geändert wird

> Gemäß § 118a Abs. 5 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), LGBl. für Wien Nr. 23/2015, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 02/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.“

2. Die Anlage wird durch die beiliegende Anlage ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren gilt die bisherige Rechtslage.