# 14. Verordnung:Wiener Wasserbuchverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Ersichtlichmachung im Wasserbuch (Wiener Wasserbuchverordnung)

> Aufgrund des § 124 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

### Ziel {#prov_ziel}

§ 1. Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung gesetzlich nicht verpflichtend einzutragender Wasserrechte im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

### Arten der Ersichtlichmachung {#prov_arten_der_ersichtlichmachung}

§ 2. Im Wasserbuch sind folgende, über § 124 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, hinausgehende Wasserrechte von Amts wegen ersichtlich zu machen:

### Evidenz {#prov_evidenz}

§ 3. (1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs. 3 WRG 1959 – auch in elektronischer Form – zu erfolgen.

(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß §§ 31c Abs. 5 lit. a bis c, 38 Abs. 1, 40, 41 und 115 WRG 1959 hat zu enthalten:

### Zeitpunkt der Ersichtlichmachung {#prov_zeitpunkt_der_ersichtlichmachung}

§ 4. (1) Ersichtlichmachungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.

(2) Die in § 2 genannten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden, Wasserrechte können von Amts wegen oder auf Verlangen der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers ersichtlich gemacht werden.

### Verweis {#prov_verweis}

§ 5. Soweit diese Verordnung auf das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, verweist, ist es in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 anzuwenden.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.