# 25. Verordnung: Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen; Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen geändert wird

> Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen, LGBl. für Wien Nr. 18/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „LGBl. für Wien Nr. 49/2019“ durch den Ausdruck „LGBl. für Wien Nr. 19/2020“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 lit. b wird in Ziffer 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird in Ziffer 2 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 3 wird angefügt:

3. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Darüber hinaus kann die/der jeweilige Leiterin/er (bzw. eine von diesen hierzu ermächtigte Person) der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen Besuchsregelungen treffen zur Begegnung mit Besucherinnen und Besuchern und zwar sowohl innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung in bestimmten bezeichneten Bereichen als auch außerhalb am Gelände (z.B. eigene Garten- oder Parkanlagen) der Einrichtung. In diesem Fall sind Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 letzter Satz vorzusehen.“

4. In § 3 wird der Ausdruck „30. April 2020“ durch den Ausdruck „31. Mai 2020“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}