# 26. Verordnung:Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001) geändert wird

> Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 4 des Wiener Fiaker-und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 34/2016, wird verordnet:

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001), LGBl. für Wien Nr. 2001/70, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 12/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende von Z 3 das Wort „und“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt und am Ende von Z 4 wird das Satzzeichen „.“ durch das Wort „und“ ersetzt, sowie folgende Z 5 angefügt: „5. Verlässlichkeit.“

2. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 entfallen.

3. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Monate“ durch das Wort „Wochen“ ersetzt.

4. § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung ist ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr gültig.“

5. In § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird vor dem Wort „Vorsitzenden“ das Wort „fachkundigen“ eingefügt.

6. § 5 Abs. 2 dritter Satz entfällt.

7. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

8. § 9 Abs. 3 bis Abs. 5 lauten:

„(3) Bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (§ 2) hat die Behörde die Bestätigung mit Bescheid zu entziehen. Sie ist vom Inhaber bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern. Von einer Entziehung ist die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Bei wiederholten Verstößen gegen die für den Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst maßgeblichen Vorschriften hat die Behörde die Bestätigung vorläufig mit Bescheid für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu entziehen, sofern die Voraussetzungen für einen dauerhaften Entzug (Abs. 3) nicht gegeben sind. Die Bestätigung ist in diesem Fall bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern und nach Ablauf des festgelegten Entziehungszeitraumes der berechtigten Person wieder auszufolgen.

(5) Als Verstöße im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere Verstöße gegen

9. In § 10 entfällt die Wendung „, wobei die Wiederholungsfrist mindestens drei Monate betragen muss“.

10. § 13 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 bis 5 sowie § 10, jeweils in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 2 und 3 außer Kraft.

(6) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2020 anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.“