# 27. Verordnung:Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung geändert wird

> Die Wiener Landesregierung hat auf Grund Art. 103 Abs. 2 B-VG und § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2019, beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Der Beschluss der Wiener Landesregierung vom 18. Oktober 1960, PrZ 2572/60, über die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung, ABl. der Stadt Wien Nr. 86/1960, zuletzt geändert durch die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der der Beschluss der Wiener Landesregierung über die Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung geändert wird, LGBl. für Wien Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann im Zuge der Einberufung (Abs. 1) anordnen, dass die Sitzung der Landesregierung und die Beschlussfassung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz durchzuführen sind. Bei der Abhaltung einer Videokonferenz ist darauf zu achten, dass eine gute Bild- und Tonqualität vorliegt. Zu einem Beschluss im Rahmen einer Videokonferenz ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung erforderlich. Die an der Videokonferenz teilnehmenden Personen haben jeweils in ihrem räumlichen Umfeld dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit der Sitzung (§ 5) zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.