# 35. Verordnung:Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen; Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen geändert wird

> Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen, LGBl. für Wien Nr. 18/2020 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 bis 3 lautet:

„§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind Besuche in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23/1987 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2020, und in Wohnheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG, LGBl. für Wien Nr. 15/2005 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/2020, nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(2) Für Gastgewerbebetriebe in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 sind folgende Maßnahmen und Auflagen einzuhalten:

(3) Die Daten gemäß Abs. 1 Ziffer 1 lit. i und Abs. 1 Ziffer 2 lit. h dürfen von den Einrichtungen gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Nachverfolgung der Kontakte bei Auftreten der COVID-19-Erkrankung gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten sind spätestens vier Wochen nach ihrer Aufnahme zu löschen.“

2. In § 3 wird der Ausdruck „31. Mai 2020“ durch den Ausdruck „30. Juni 2020“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}