# 40. Verordnung:Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten); Änderung [CELEX-Nrn.: 392L0043 und 32009L0147]

Verordnung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten) geändert wird

> Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten), LGBl. für Wien Nr. 45/2008, wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel/Promulgationsklausel wird die Zeichenfolge „12/2006“ durch die Zeichenfolge „71/2018“ ersetzt.

2. § 2 Z 1 lautet:

3. § 3 lautet:

„§ 3. Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele für den Wald sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:

4. § 4 Z 1 lautet:

5. In § 5 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2.

6. § 5 1. Satz lautet:

7. In der Überschrift zu § 6 wird das Wort „Landwirtschaftliche“ durch die Wortfolge „Ackerbaulich genutzte“ ersetzt.

8. § 6 lautet:

„§ 6. Für die ackerbaulich genutzten Flächen im Hermesvilla Park gelten folgende Ziele:

9. § 7 lautet:

„§ 7. Zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele für ackerbaulich genutzte Flächen ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahme zu beachten: die Bewirtschaftung der ackerbaulich genutzten Flächen im Hermesvilla Park ist nur im derzeitigen Flächenausmaß zulässig.“

10. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

11. § 9 Abs. 1 Z 5 lautet:

12. In der Überschrift zu § 12 wird die Wortfolge „Jagdbare Wildtiere“ durch das Wort „Wildtiermanagement“ ersetzt.

13. § 12 lautet:

„§ 12. Für das Wildtiermanagement gelten folgende Ziele:

14. § 13 lautet:

„§ 13. Zur Erreichung der in § 12 genannten Ziele für das Wildtiermanagement sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:

15. § 14 lautet:

„§ 14. Für die Gehege gelten folgende Ziele:

16. § 15 lautet:

„§ 15. Zur Erreichung der in § 14 genannten Ziele für Wild- und Schaugehege sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen zu beachten:

17. In der Überschrift zu § 16 wird vor dem Wort „Besucher“ die Wortfolge „Besucherinnen und“ eingefügt.

18. In § 16 1. Satz wird vor dem Wort „Besucher“ die Wortfolge „Besucherinnen und“ eingefügt.

19. In § 16 Z 3 wird vor dem Wort „Besucher“ die Wortfolge „Besucherinnen und“ eingefügt.

20. § 17 lautet:

„§ 17. Zur Erreichung der in § 16 genannten Ziele für die Besucherinnen und Besucher sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen zu beachten:

21. § 18 Abs. 1 Z 4 lautet:

22. § 18 Abs. 1 Z 6 lautet:

23. § 20 Abs. 1 lit. b) Z 3 lautet:

24. § 20 Abs. 1 lit. b) Z 4 lautet:

25. § 20 Abs. 1 lit. d) lautet:

26. In § 20 Abs. 2 2. Satz entfällt die Wortfolge „und dann in Intervallen von jeweils sechs Jahren vorzulegen“.

27. In § 21 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der Managementplan Lainzer Tiergarten tritt nach Ablauf von fünf Jahren nach Kundmachung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 40/2020 außer Kraft.“

28. § 22 lautet:

„§ 22. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:

29. Die bisherige Anlage (Plan) zur Verordnung wird durch den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden neuen Plan ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### In-Kraft-Treten {#prov_in_kraft_treten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.