# 44. Gesetz:Wiener Schulgesetz – WrSchG; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime im Lande Wien (Wiener Schulgesetz - WrSchG) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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> Das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime im Lande Wien (Wiener Schulgesetz - WrSchG), LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt vor dem Ausdruck „Mittelschulen“ der Begriff „Neuen“.

2. In § 2 Abs. 2 entfällt vor dem Ausdruck „Mittelschulen“ der Begriff „Neue“.

3. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Der gemeinsame Unterricht von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt in der Regel in Form der Integrationsklasse, der Einzelintegration oder in Form des Stützlehrerinnen- und Stützlehrermodells.“

4. In § 8 Abs. 1a Z 2 entfällt die Wortfolge „Hauptschule, einer Neuen“.

5. § 9 Abs. 3 lautet:

„Im Falle des Unterrichtes in Form der Integrationsklasse oder des Stützlehrerinnen- und Stützlehrermodells ist eine entsprechend ausgebildete Lehrerin oder ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich einzusetzen. Dieser Einsatz hat je nach Modellvariante, in Integrationsklassen während der gesamten Unterrichtszeit, in allen anderen Fällen phasenweise zu erfolgen. Weiters ist in pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in Form der Einzelintegration, der Förderklasse oder in anderen Modellen durch mobile oder ambulante Lehrpersonen zulässig.“

6. In der Überschrift zum II. Abschnitt des II. Hauptstücks und in § 14a Abs. 1 und Abs. 2 entfallen jeweils die den Begriffen „Mittelschule“ bzw. „Mittelschulen“ vorangestellten Begriffe „Neue“ bzw. „Neuen“.

7. In § 14a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.“

8. In § 14a Abs. 3 entfällt vor dem Ausdruck „Mittelschule“ der Begriff „Neuen“.

9. In § 14a Abs. 4 entfällt vor dem Ausdruck „Mittelschulen“ der Begriff „Neue“.

10. In § 14b Abs. 1 entfällt jeweils der dem Begriff „Mittelschule“ vorangestellte Begriff „Neuen“ sowie jeweils der dem Begriff „Mittelschulen“ vorangestellte Begriff „Neue“.

11. In § 14c entfällt vor dem Ausdruck „Mittelschulen“ der Begriff „Neue“.

12. In § 14d Abs. 1 und Abs. 2 entfällt jeweils der dem Begriff „Mittelschule“ vorangestellte Begriff „Neue“ und jeweils der dem Begriff „Mittelschulen“ vorangestellte Begriff „Neuen“.

13. § 14f lautet:

„§ 14f. Bescheide und Bewilligungen, die sich auf ehemalige Hauptschulen beziehen, welche nach § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt wurden und die sich beginnend mit dem Schuljahr 2019/2020 zu Mittelschulen weiterentwickeln, behalten ihre Gültigkeit. Es ist von der Einheit der Schulen auszugehen.“

14. In § 15 Abs. 3 entfällt vor dem Ausdruck „Mittelschule“ der Begriff „Neuen“.

15. In § 16 Abs. 1 Z 2 entfällt vor dem Ausdruck „Mittelschule“ der Begriff „Neuen“.

16. In § 16 Abs. 4 entfällt vor dem Ausdruck „Mittelschulen“ der Begriff „Neuen“ und wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz angefügt:

„Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.“

17. In § 16 Abs. 5 entfällt vor dem Ausdruck „Mittelschule“ der Begriff „Neue“.

18. In § 16 Abs. 6 entfällt vor dem Ausdruck „Mittelschule“ der Begriff „Neuen“.

19. § 19 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Möglichkeit in Schülerinnen- bzw. Schülergruppen zusammenzufassen.“

20. In § 20 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule,“ sowie vor dem Ausdruck „Mittelschule“ der Begriff „Neuen“.

21. In § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck „das Schulforum“ durch den Ausdruck „der Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.

22. § 27a samt Überschrift entfällt.

23. In § 29a entfällt vor dem Begriff „Koordinierung“ die Wortfolge „Entwicklung und“.

24. In § 31 werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:

„(3) Für die gesamte Abwicklung der Mittelgewährung an die Schulerhalterinnen und Schulerhalter gemäß dem Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2019, ist die Bildungsdirektion zuständig.

(4) Die Abwicklung von Förderungen und Unterstützungen von Schulveranstaltungen (mehrtägige Sportwochen und Projektwochen) für Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, fällt in die Zuständigkeit der Bildungsdirektion.“

25. In § 33 entfallen in der Überschrift und im Normtext jeweils die den Begriffen „Mittelschule“ bzw. „Mittelschulen“ vorangestellten Begriffe „Neue“ bzw. „Neuen“.

26. In § 55 entfällt vor dem Ausdruck „Mittelschulen“ der Begriff „Neuen“.

27. In § 56 Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „Dienstag nach Ostern“ durch den Begriff „Ostermontag“ ersetzt.

28. In § 56 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge „Dienstag nach Pfingsten“ durch den Begriff „Pfingstmontag“ ersetzt.

29. In § 56 Abs. 4 wird am Ende der Ziffer 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7 angefügt:

30. § 56 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bildungsdirektion kann in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage. In diesem Fall hat dies in Übereinstimmung mit der entsprechenden Verordnung für Bundesschulen gemäß § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, zu erfolgen.“

31. In § 56 Abs. 6 wird im 2. Satz die Ziffernfolge „Abs. 2, 4, 5, 7, 8 und 9“ geändert in „Abs. 2, 4, 5, 7 und 8“.

32. Dem § 56 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und Abs. 8 angefügt:

„(7) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr

(8) Die Bildungsdirektion kann gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates bis zu zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die schulfrei erklärbaren Tage gemäß Absatz 7.“

33. § 80a Abs. 1 samt Überschrift lautet:

### „Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten {#prov_teilrechtsfahigkeit_schulkonten}

§ 80a. (1) Öffentlichen Pflichtschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

34. § 80a Abs. 4 lautet:

„Auf begründeten Antrag des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums kann die Bildungsdirektion die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung überprüfen. Der Stadtrechnungshof Wien und andere Prüforgane des Magistrates der Stadt Wien sind zudem berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Zuwendungen gemäß Abs. 1 lit. c zu überprüfen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat diesfalls der Bildungsdirektion bzw. dem Stadtrechnungshof Wien und anderen Prüforganen des Magistrates der Stadt Wien im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnisse alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner