# 51. Verordnung: Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen; Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen geändert wird

> Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über ein Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie Pflegestationen, LGBl. für Wien Nr. 18/2020 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Ziffer 1 entfällt die lit. d und die bisherigen lit. e bis i erhalten die Bezeichnungen „d)“ bis „h)“.

2. In § 1 Abs. 2 Ziffer 8 wird der Ausdruck „lit. e“ durch den Ausdruck „lit. d“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 1. Satz wird der Ausdruck „lit. i“ durch den Ausdruck „lit. h“ ersetzt.

4. In § 3 wird der Ausdruck „31. August 2020“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2020“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}