# 63. Verordnung:Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO; Erlassung

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der nähere Vorschriften über die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi in Wien erlassen werden (Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO)

> Auf Grund des § 13 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

#### 1. Abschnitt

#### Allgemeine Bestimmungen

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi (§ 3 Abs. 1 Z 3 GelverkG) im Bundesland Wien.

### Verweise {#prov_verweise}

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils folgenden Fassung anzuwenden:

#### 2. Abschnitt

#### Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge

### Verwendungsvoraussetzungen {#prov_verwendungsvoraussetzungen}

§ 3. (1) Bei Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi dürfen nur solche Fahrzeuge (Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 oder Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967), verwendet werden, bei denen

(2) Von einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 sind jene Kraftfahrzeuge ausgenommen, bei denen diese Überprüfung oder eine Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

### Beschaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge {#prov_beschaffenheit_und_ausrustung_der_fahrzeuge}

§ 4. (1) Die verwendeten Fahrzeuge müssen

(2) Die Fahrzeuge dürfen keine wesentlichen äußeren oder inneren Beschädigungen aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Gesundheit von Personen zu gefährden oder deren Eigentum zu beschädigen. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin hat dafür zu sorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an der sonstigen Inneneinrichtung bewirkt wird.

(3) In den Fahrzeugen ist für die zu befördernden Personen (Fahrgästen) deutlich sicht- und lesbar anzubringen

(4) In den Fahrzeugen sind weiters bei jeder Fahrt mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen:

(5) In den Fahrzeugen muss ein funktionierendes digitales System zur Navigation mitgeführt werden, dessen Kartenmaterial auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen, dass den Lenkern und Lenkerinnen ein solches System zur Verfügung steht.

(6) Bei der Durchführung von Fahrten, bei denen der Fahrpreis von den Fahrgästen direkt nach Beendigung der Fahrt zu leisten ist, muss bargeldloses Zahlen, zumindest mittels Debitkarte (Bankomatkarte), im Fahrzeug möglich sein. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen.

### Fahrpreisanzeiger (Taxameter) {#prov_fahrpreisanzeiger_taxameter}

§ 5. (1) Die Fahrzeuge müssen mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) (§ 8 Abs. 1 Z 1 MEG) ausgestattet sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) keine Anwendung findet. Der Nachweis über die Durchführung ausschließlich solcher Fahrten ist durch eidesstattliche Erklärung des oder der Gewerbetreibenden zu erbringen. Die eidesstattliche Erklärung, in der jedenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeuges anzuführen ist, ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wobei eine Ausfertigung am Gewerbestandort aufzubewahren und die andere Ausfertigung im Fahrzeug ständig mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen ist.

(3) Im Taxameter darf ausschließlich der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi gemäß § 14 GelverkG programmiert sein. Es darf kein anderer als der am Taxameter angezeigte Preis verrechnet werden, es sei denn die Ausnahme gemäß § 14 Abs. 1b GelverkG ist anzuwenden.

(4) Der Taxameter muss während Fahrten, auf die die den Tarif festlegende Verordnung anzuwenden ist, ununterbrochen eingeschaltet und durch die Fahrgäste ungehindert ablesbar sein. Bei Dunkelheit ist der Taxameter zu beleuchten.

(5) Ist der Taxameter defekt, dürfen keine Fahrten, auf die die den Tarif festlegende Verordnung anzuwenden ist, übernommen werden.

### Kennzeichnung der Fahrzeuge {#prov_kennzeichnung_der_fahrzeuge}

§ 6. (1) Die Fahrzeuge müssen am Dach durch ein deutlich sicht- und lesbares Schild mit der von vorne und hinten wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (Taxischild) gekennzeichnet sein. Die Aufschrift hat in gelber Schrift auf schwarzem Grund zu erfolgen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendichte mindestens 17 mm zu betragen hat.

(2) Das Taxischild ist zu beleuchten. Die Beleuchtung muss von innen möglich sein und darf nicht blenden. Ist das Fahrzeug bestellt, besetzt oder außer Dienst, darf die Beleuchtung nicht eingeschalten sein.

(3) Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi keine Anwendung findet und die mit keinem Taxameter ausgestattet sind (§ 5 Abs. 2), dürfen nicht mit einem Taxischild gekennzeichnet werden.

(4) Auf Verlangen der Fahrgäste ist das Taxischild bei Fahrten aus besonderen Anlässen, wie insbesondere Taufen, Hochzeiten oder Trauerfeiern, abzunehmen.

(5) Von Abs. 1 abweichende oder zusätzliche Kennzeichnungen am Taxischild oder am Fahrzeugdach sind, ausgenommen bei der Durchführung von Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 bis Z 5 GelverkG, unzulässig. Sonstige Aufschriften am Fahrzeug, die die guten Sitten oder das Ansehen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi beeinträchtigen können, sind ebenfalls unzulässig.

### Ersatzfahrzeuge {#prov_ersatzfahrzeuge}

§ 7. (1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend, maximal für 4 Wochen, zulässig.

(2) Ein Ersatzfahrzeug ist von außen deutlich erkennbar mit der Aufschrift „ERSATZTAXI“ oder „ERSATZFAHRZEUG“ zu kennzeichnen und hat den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge zu entsprechen.

(3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden oder die Gewerbetreibende zugelassenen Fahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

### Besondere Bestimmungen für Schüler- und Schülerinnentransporte {#prov_besondere_bestimmungen_fur_schuler_und_schulerinnentransporte}

§ 8. (1) Die für Schüler- und Schülerinnentransporte (§ 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967) verwendeten Fahrzeuge sind an der Vorder- und Hinterseite des Fahrzeuges mit Tafeln gemäß dem Muster der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, zu kennzeichnen. Bei anderen als Schüler- und Schülerinnentransporten, ausgenommen Leerfahrten im Rahmen von Schüler- und Schülerinnentransporten, sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen.

(2) Der Lenker oder die Lenkerin eines Schüler- und Schülerinnentransportes hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler und Schülerinnen ein- oder aussteigen.

#### 3. Abschnitt

#### Betriebs- und Beförderungsbedingungen

### Beförderungspflicht {#prov_beforderungspflicht}

§ 9. (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung besteht nach Maßgabe des jeweils vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) für folgende Fahrten eine Beförderungspflicht:

(2) Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn ein Ausschließungsgrund von der Beförderung gemäß § 12 vorliegt.

(3) Im Anwendungsbereich des vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) haben die Lenker und Lenkerinnen den streckenmäßig kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, sofern der Fahrgast nicht anderes bestimmt. Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Lenker oder die Lenkerin das digitale System zur Navigation (§ 4 Abs. 5) zu verwenden.

### Rauchverbot {#prov_rauchverbot}

§ 10. In Fahrzeugen, mit denen das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausgeübt wird, darf nicht geraucht werden.

### Pflichten der im Fahrdienst tätigen Personen beim Fahrbetrieb {#prov_pflichten_der_im_fahrdienst_tatigen_personen_beim_fahrbetrieb}

§ 11. Die im Fahrdienst tätigen Personen (Lenker und Lenkerinnen) haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und sorgfältig auszuüben und jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Standeswidrig ist ein Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen, wie insbesondere die Verletzung folgender Verhaltensregeln:

### Beförderungsbedingungen {#prov_beforderungsbedingungen}

§ 12. (1) Die Fahrgäste haben die Fahrzeuge schonend zu benutzen sowie ein die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes oder des Verkehrs beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.

(2) Der Lenker oder die Lenkerin kann Fahrgäste von der Beförderung oder der Weiterbeförderung ausschließen, wenn

(3) Im Falle der Mitnahme von Tieren haben die Fahrgäste sinngemäß dafür Sorge zu tragen, dass die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, widrigenfalls können die Fahrgäste und die zu befördernden Tiere von der Beförderung ausgeschlossen werden. Ebenso können Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ausgenommen Assistenzhunde gemäß § 39a BBG, von der Beförderung ausgeschlossen werden.

#### 4. Abschnitt

#### Auffahren und Verhalten auf Standplätzen und öffentlichen Verkehrsflächen

### Standplätze {#prov_standplatze}

§ 13. (1) Mit Fahrzeugen darf nur auf Standplätze gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 (Taxistandplätze) aufgefahren werden, sofern keine Ausnahme gemäß § 14 vorliegt.

(2) Für das Auffahren auf Taxistandplätze gelten folgende Vorschriften:

(3) Der Fahrgast darf ein beliebiges Fahrzeug aus der Reihe wählen.

### Öffentliche Verkehrsflächen {#prov_offentliche_verkehrsflachen}

§ 14. (1) Das Halten und Parken von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb von Taxistandplätzen ist nur zulässig

(2) Ebenso ist das Auffahren außerhalb von Taxistandplätzen anlässlich von Ereignissen kulturellen oder sportlichen Charakters, die mindestens 1.000 Besucher und Besucherinnen erwarten lassen, zulässig, wenn das Fahrzeug mit einem Taxischild gekennzeichnet und mit einem Taxameter ausgestattet ist.

### Akquirieren von Fahrgästen {#prov_akquirieren_von_fahrgasten}

§ 15. (1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist nicht gestattet. Ebenso ist das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Omnibushaltestellen, sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen der Einsatz von Fahrzeugen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw anstelle von Eisenbahnen oder Kraftfahrlinienfahrzeugen zulässig ist, nicht gestattet.

(2) Der Lenker oder die Lenkerin ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn oder sie bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.

#### 5. Abschnitt

#### Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

### Strafbestimmung {#prov_strafbestimmung}

§ 16. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 15 Abs. 6 GelverkG zu bestrafen.

### Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen {#prov_inkrafttretens_au_erkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen}

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2021, in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 71/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2011, außer Kraft.

(3) § 3 dieser Verordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Überprüfung durch die Zulassungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Z 2) für Fahrzeuge bereits bestehender Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 GelverkG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 83/2019), die mit 1. Jänner 2021 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw gelten (§ 19 Abs. 8 GelverkG), nicht durchzuführen ist. Entsprechen diese Fahrzeuge nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung, dürfen sie durch den bisherigen Zulassungsinhaber bzw. die bisherige Zulassungsinhaberin bis zur kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi verwendet werden.

### Notifikationshinweis {#prov_notifikationshinweis}

§ 18. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1-15, notifiziert (Notifikationsnummer 2020/371/A).