LANDESGESETZBLATT

# 73. Verordnung: Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 – WHKÜV 2016; Änderung

Verordnung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen festgesetzt wird (Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 – WHKÜV 2016), geändert wird

> Auf Grund des § 32 Z 1 Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHeizKG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen festgesetzt wird (Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 – WHKÜV 2016), LGBl. für Wien Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift lautet:

„Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen festgesetzt wird (Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2021 – WHKÜV 2021)“

2. In den §§ 1 und 2 wird die Abkürzung „WHKG“ durch die Abkürzung „WHeizKG“ ersetzt.

3. Die Anlage lautet:

### „Anlage {#prov_anlage}

Tarif A

Preis in Euro

1.

einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 WHeizKG 2015

51,50

2.

einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 WHeizKG 2015

a) Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe

51,50

b) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

68,70

3.

einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 lit. a WHeizKG 2015

68,70

4.

einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 lit. b WHeizKG 2015

51,50

5.

einfache Überprüfung von Blockheizkraftwerken gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 lit. c WHeizKG 2015

51,50

6.

Überprüfung, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zum Heizwärmebedarf vorliegt und des Wirkungsgrades, bei Anlagen über 20 kW bis unter 100 kW gemäß § 23a Abs. 1 WHeizKG 2015

190,90

7.

Überprüfung, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zum Heizwärmebedarf vorliegt und des Wirkungsgrades, bei Anlagen ab 100 kW gemäß § 23a Abs. 1 WHeizKG 2015

- je begonnene halbe Stunde Arbeitsleistung

59,00

- jedoch höchstens

471,70

8.

umfassende Überprüfung von Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a WHeizKG 2015

- je begonnene halbe Stunde Arbeitsleistung

59,00

- jedoch höchstens

353,80

9.

umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b und c und Z 2 WHeizKG 2015

- je begonnene halbe Stunde Arbeitsleistung

59,00

10.

Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)

28,30

Tarif B

Preis in Euro

1.

bei einem Innengerät

139,40

2.

bei zwei Innengeräten, pro Klimaanlage

113,70

3.

bei drei Innengeräten, pro Klimaanlage

99,70

4.

bei vier Innengeräten, pro Klimaanlage

93,30

5.

bei fünf Innengeräten, pro Klimaanlage

90,10

6.

ab sechs Innengeräten, pro Klimaanlage

86,90

7.

pro Außeneinheit

99,70

8.

Ausstellung des Prüfbefundes

18,30

9.

Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)

28,30“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft.