# 17. Gesetz:Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

### „Sonderbestimmungen für Krisensituationen {#prov_sonderbestimmungen_fur_krisensituationen}

§ 23a. (1) Die Wiener Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes nähere Regelungen über Ausnahmen von folgenden Anforderungen zu erlassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt:

(2) Bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass trotz krisenhafter Umstände eine bestmögliche Versorgung gewährleistet ist.

(3) In einer Verordnung aufgrund von Abs. 1 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 18. Dezember 2021 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

i. V. Müller