# 25. Gesetz:Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Tourismusförderungsgesetz geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

### Änderung des Wiener Tourismusförderungsgesetzes {#prov_anderung_des_wiener_tourismusforderungsgesetzes}

> Das Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG), LGBl. für Wien Nr. 13/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird die Wortfolge „dem Ertrag“ durch die Wortfolge „den Einzahlungen“ ersetzt.

2. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Einreichung der Abgabenerklärung hat elektronisch zu erfolgen. Die Abgabenbehörde kann für die elektronische Einreichung der Abgabenerklärung ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden. Gleiches gilt für vertretungsbefugte Personen einschließlich berufsmäßiger Parteienvertreter des Abgabepflichtigen. Ist die elektronische Einreichung der Abgabenerklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Einreichung der Abgabenerklärung entsprechend dem amtlichen Muster zu erfolgen. Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Gäste. Der Magistrat kann für die Einreichung der Abgabenerklärung und die Entrichtung der Ortstaxe kürzere Fristen, äußerstenfalls eine tägliche Frist, vorschreiben, wenn die Einreichung der Abgabenerklärung oder die Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumt wurde oder Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren können.“

3. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Führung jeder derartigen Unterkunft (Unterkunftseinheiten) unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabenpflicht (§ 11) dem Magistrat elektronisch anzuzeigen. Bezüglich der elektronischen Anzeige gilt § 13 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß.“

4. § 17 samt Überschrift lautet:

### „Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 {#prov_aufzeichnungen_gema_18_abs_11_und_12_umsatzsteuergesetz_1994}

§ 17. Der Magistrat ist berechtigt, eine Anfrage gemäß § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung von Abgaben auf Nächtigungen und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte im Gebiet der Stadt Wien erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zum Gebiet der Stadt Wien aufweisen, nach § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung und der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung zu übermitteln. Die in den Datenübermittlungen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.“

5. § 18 samt Überschrift lautet:

### „Datenverarbeitung {#prov_datenverarbeitung}

§ 18. Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach diesem Gesetz ist die Behörde berechtigt folgende Daten gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten:

6. Nach § 22 wird folgender § 23 samt Überschrift angefügt:

### „Verweisung auf bundesrechtliche Vorschriften {#prov_verweisung_auf_bundesrechtliche_vorschriften}

§ 23. Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführten Fassungen:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: