# 29. Verordnung:Zusätzliche Maßnahmen an Arbeitsorten im Gastgewerbe

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend zusätzliche Maßnahmen an Arbeitsorten im Gastgewerbe

> Auf Grund des § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:

§ 1. (1) Zusätzlich zu § 10 Abs. 2 und 4 der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, dürfen Arbeitsorte im Gastgewerbe von allen dort Beschäftigten nur betreten werden, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 COVID-19-Öffnungsverordnung haben und dem Arbeitgeber vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 COVID-19-Öffnungsverordnung ist von den im Gastgewerbe Beschäftigten für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten und ist nach Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer zu erneuern.

(2) Kommen die im Gastgewerbe Beschäftigten den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, ist eine Maske im Sinne des § 1 Abs. 1 der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, zu tragen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.