# 30. Gesetz:3. COVID-19-Abgabenänderungsgesetz

Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 und das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien geändert werden (3. COVID-19-Abgabenänderungsgesetz)

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel 1 {#art_artikel_1}

> Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 15a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Glaubhaftmachungen nach Abs. 1 sind

2. In § 15a wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 1a dieser Bestimmung sind für den Zeitraum zwischen 1. November 2020 bis 28. Feber 2021 für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 von Gesetzes wegen keine Gebrauchsabgaben zu entrichten. Der Magistrat kann durch Verordnung festlegen, dass auch über die Kalendermonate November 2020 bis Feber 2021 hinaus keine Gebrauchsabgaben für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 für jene Kalendermonate zu entrichten sind, in denen ein Betreten und Befahren der bewilligten Vorgartenfläche zum Zweck der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken sowie deren Konsumation infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation untersagt ist.“

3. In § 18 Abs. 10 Z 2 erster Satz wird die Wortfolge „28. Feber 2021“ durch die Wortfolge „30. September 2021“ ersetzt.

4. Nach § 18 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.“

## Artikel 2 {#art_artikel_2}

> Das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 Z 1 erster Satz wird die Wortfolge „28. Feber 2021“ durch die Wortfolge „30. September 2021“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz wird Satz wird die Wortfolge „28. Feber 2021“ durch die Wortfolge „30. September 2021“ ersetzt.

3. Dem § 13 Abs. 2 Z 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. August 2021 fällig werden, sind bis zum 30. September 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.”

4. In § 13 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „28. Feber 2021“ durch die Wortfolge „30. September 2021“ ersetzt.

5. In § 13a Abs. 2 wird die Wortfolge „28. Feber 2021“ durch die Wortfolge „30. September 2021“ ersetzt.

6. In § 13a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Stundungen gemäß Abs. 1 bleiben bis 30. September 2021 aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. August 2021 fällig werden, sind bis zum 30. September 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.“

7. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

„§ 13b. Ab 1. März 2020 bis 30. September 2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben.“

## Artikel 3 {#art_artikel_3}

1. Der Artikel 2 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 30/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.

2. In Artikel 3 Z 1 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2020 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 64/2020 wird die Wortfolge „28. Feber 2021“ durch die Wortfolge „30. September 2021“ ersetzt.