# 47. Verordnung:Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2021); Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021) geändert wird

> Aufgrund des § 8 Abs. 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2021, wird verordnet:

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 1 entfällt die Wortfolge „und Geringfügigkeitsgrenze“.

2. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 712,10.

EUR 178,02.”

3. § 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 949,46.

EUR 237,36.”

4. § 1 Abs. 7 lautet:

„(7) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 712,10.

EUR 178,02.”

5. In § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 entfällt jeweils die Wortfolge „oder einer zur Obsorge berechtigten Person“.

6. § 1 Abs. 13 entfällt.

7. § 1 Abs. 14 erhält die Absatzbezeichnung „(13)“.

8. § 3 samt Überschrift entfällt.

9. In Artikel II werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„§ 1 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 47/2021 treten mit 01. Oktober 2021 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 ereignen.

Die Änderungen in § 1 Abs. 13, § 3 und die Änderung der Absatzbezeichnung des § 1 Abs. 14 sowie die Änderung der Überschrift zu § 1 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 47/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“