# 72. Gesetz:Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiet der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz); Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiet der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck „27a2“ durch den Ausdruck „27a Abs. 2“ ersetzt.

2. § 28a lautet:

„(1) Die Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des § 30 zutreffen und die einen Nachweis für die fischereifachliche Eignung erbringen.

(2) Die fischereifachliche Eignung wird bei der erstmaligen Bewerbung um eine Fischerkarte durch die erfolgreiche Ablegung der Wiener Fischereiprüfung (§ 28b) nachgewiesen. Das diesbezügliche Zeugnis ist bei der Bewerbung um die Fischerkarte vorzulegen.

(3) Außer in den Fällen des Abs. 2 ist die Wiener Fischerkarte Personen auszustellen, die eine Wiener Fischerkarte oder eine gleichwertige Berechtigung vorweisen können, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, ausgestellt wurde.

(4) Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt zudem als erbracht, wenn der Bewerber in Wien, einem anderen Bundesland oder Staat eine der Wiener Fischereiprüfung gleichwertige Eignungsprüfung oder eine einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch den Wiener Fischereiausschuss, der bei Besorgung dieser Aufgabe das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr 51, anzuwenden hat.

(5) Der Bewerber um Ausstellung einer Wiener Fischerkarte hat sämtliche Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung vorzulegen. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) Die Informationen im Sinne des Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 sind vom Wiener Fischereiausschuss auf seiner Homepage ersichtlich zu machen.“

3. In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Wochen“ durch die Wortfolge „dreißig Tagen“ ersetzt.

4. In § 29 Abs. 3 wird im letzten Satz die Wortfolge „zweiter Satz“ gestrichen.

5. § 30 lautet:

„Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:

6. In § 32 Abs. 2 wird der Ausdruck „Fischereiausübungs-berechtigten“ durch den Ausdruck „Fischereiausübungsberechtigten“ ersetzt.

7. § 46 Abs. 2 entfällt und in § 46 Abs. 1 entfällt die Bezeichnung „Abs.1“.

8. § 57 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:

„(4) Als Fischereiaufseher darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die

(5) Eine Person ist jedenfalls nicht als vertrauenswürdig anzusehen (Abs. 4 lit. b), wenn sie wegen eines Verbrechens oder wegen eines gegen die Umwelt, gegen die körperliche Sicherheit oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt ist oder mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesvorschriften zum Schutz der Umwelt rechtskräftig bestraft worden ist.“

9. Nach § 57 Abs. 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 4 lit. c) müssen die in § 57c Abs. 4 genannten Fachgebiete umfassen und werden insbesondere durch die positive Absolvierung der Fischereiaufseherprüfung (§ 57c) und den Besitz einer gültigen Fischerkarte nachgewiesen. Die Prüfung nach § 57c hat jedenfalls zu entfallen, wenn der zu bestellende Fischereiaufseher eine Staatsprüfung für den Försterdienst bzw. höheren Forstdienst mit Erfolg abgelegt hat.

(7) Die Fischereiaufseherprüfung (§ 57c) kann in jenen der in § 57c Abs. 4 genannten Prüfungsgegenstände entfallen, hinsichtlich derer ein Prüfungswerber eine einschlägige, gleichwertige Ausbildung oder Schulung nachweisen kann. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit bei Vorliegen sonstiger Ausbildungen und Kenntnisse erfolgt durch den Magistrat der Stadt Wien im Einzelfall und ist durch die Vorlage schriftlicher Dokumente nachzuweisen.“

10. § 57a Abs. 2 bis Abs. 5 lauten:

„(2) Anträge auf Bestätigung als Fischereiaufseher haben Namen, Geburtsdatum, Beruf, ordentlichen Wohnsitz der zu bestellenden Person, die Bezeichnung der Fischwässer, auf welche die Bestellung lauten soll, sowie allenfalls Angaben und Unterlagen im Sinne des § 57 Abs. 6 und 7 zu enthalten.

(3) Der Fischereiaufseher ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch den Magistrat anzugeloben. Anlässlich seiner Bestätigung als Fischereiaufseher hat dieser folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft und in gesetzmäßiger Weise zu erfüllen und alle Übertretungen der fischereirechtlichen Vorschriften ohne Rücksicht auf die Person zur Anzeige zu bringen.“ Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses haben das Gelöbnis nach ihrer Wahl abzulegen.

(4) Nach der Angelobung ist dem Fischereiaufseher ein mit seinem Lichtbild zu versehender Dienstausweis, aus dem seine Identität, die Dienstbereiche, für die er bestellt wurde, und seine Eigenschaft als Fischereiaufseher hervorgehen, auszustellen. Für den Dienstausweis eines Fischereiaufsehers ist das Formular nach Muster der Anlage VI zu verwenden. Für die den Dienstausweis eines Fischereiaufsehers ersetzende Bestätigung über die Mitgliedschaft im Wiener Fischereiausschuss ist das Formular nach Muster der Anlage VII zu verwenden.

(5) Nach der Angelobung ist dem Fischereiaufseher zudem ein Dienstabzeichen, welches das Wappen der Stadt Wien und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten hat, auszufolgen. Das Dienstabzeichen für Fischereiaufsichtsorgane ist aus Metall nach dem Muster der Anlage VIII herzustellen.“

11. In § 57b Abs. 1 wird der Verweis „§ 57a Abs. 3“ durch den Verweis „Anlage VIII“ ersetzt.

12. In § 57b Abs. 2 wird der Verweis „(§ 57a Abs. 3)“ durch den Verweis „gemäß Anlage VI“ und der Verweis „gemäß 32 Abs. 3“ durch den Verweis „Anlage VII“ ersetzt.

13. § 57c Abs. 2 bis Abs. 8 lauten:

„(2) Zur Ablegung der Fischereiaufseherprüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 4 aufweisen. Dem Ansuchen um Zulassung zur Fischereiaufseherprüfung sind anzuschließen:

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und für ihren ordnungsgemäßen Ablauf Sorge zu tragen. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen. Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber dem Vorsitzenden ihre Identität nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten. Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein solcher Prüfungswerber ist für „nicht geeignet“ zu erklären.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist nicht öffentlich. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung von fischereiaufsichtsdienstlichen Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen der Fischereiwirtschaft zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber 90 Minuten zur Verfügung stehen. Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungswerber seine Kenntnisse auf dem Gebiet des Fischereirechtes, der grundlegenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes sowie der Fischkunde und Fischereiwirtschaft nachzuweisen.

(5) Nach Abschluss der beiden Prüfungsteile beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Hierbei ist eine Gesamtbeurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistung vorzunehmen. Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich. Lautet das Ergebnis auf „geeignet“, ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage V auszustellen.

(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.

(7) Jedem Mitglied der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Bewerber eine Entschädigung in der Höhe von 15,14 Euro.

(8) Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, dass er den ihm vom Magistrat vorgeschriebenen Kostenbeitrag für die gemäß Abs. 7 zu leistenden Entschädigungen bereits entrichtet hat.“

14. § 57c Abs. 9 entfällt.

15. In § 64 Abs. 1 lit. a wird der Verweis „46 Abs. 1“ durch den Verweis „46“ ersetzt und der Verweis „46 Abs. 2“ entfällt.

16. § 66 lautet:

„§ 66. (1) Mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, treten die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen, LGBl. für Wien Nr. 24/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2000, und die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend das Verbot des Verkaufes und Feilhaltens von Fischen und Krebsen sowie deren Verabreichung in Gaststätten während der Schonzeit und unter dem Brittelmaße, LGBl. für Wien Nr. 31/1949, außer Kraft.

(2) Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, tritt § 28a Abs. 3 außer Kraft.

(3) Die Anlagen I und II in der Fassung des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 32/2019, können noch während eines Zeitraumes von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, ausgegeben werden.“

17. § 68 lautet:

„§ 68. (1) Soweit dieses Gesetz auf Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.“

18. Anlage I bis VIII des Wiener Fischereigesetzes lauten:

### „Anlage I {#prov_anlage_i}

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_72/image001.png

### Anlage II {#prov_anlage_ii}

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_72/image002.png

### Anlage III {#prov_anlage_iii}

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_72/image003.png

### Anlage IV {#prov_anlage_iv}

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_72/image004.png

### Anlage V {#prov_anlage_v}

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### Anlage VI {#prov_anlage_vi}

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### Anlage VII {#prov_anlage_vii}

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### Anlage VIII {#prov_anlage_viii}

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_72/image008.png/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20211213_72/image009.png“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.