# 1. Verordnung:Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung

Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird

> Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021, wird verordnet:

> Die Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 66/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 84/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 5 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, und für“.

2. In § 11 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“.

3. § 11 Abs. 6 (neu) lautet:

„(6) Zusätzlich zu § 21 Abs. 10a der 6. COVID-19-SchuMaV gilt für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, dass die Abnahme des vorzuweisenden negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.“

4. In § 12 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 602/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 6/2022“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „10. Jänner 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „20. Jänner 2022“ ersetzt.

6. § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 11 Abs. 5 bis 7, § 12 Z 2 und § 13 Abs. 1 und 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 1/2022 treten mit 11. Jänner 2022 in Kraft.“