# 13. Verordnung:Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; Änderung

Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmanns von Wien über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung) geändert wird

> Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:

> Die Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, LGBl. für Wien Nr. 12/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

„(1) Zusätzlich zu § 5 Abs. 1 Z 1 der COVID-19-BMV darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen dennoch erfolgen, wenn

(2) Zusätzlich zu § 5 Abs. 1 Z 1 der COVID-19-BMV hat der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens zwei Besucher eingelassen werden. Zusätzlich dazu dürfen höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, eingelassen werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sowie zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(4) Für Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gelten § 7 Abs. 1 und 2 sinngemäß.“

2. § 6 lautet:

„(1) Zusätzlich zu § 6 Abs. 1 Z 1 der COVID-19-BMV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen dennoch erfolgen, wenn

(2) Zusätzlich zu § 6 Abs. 1 Z 1 der COVID-19-BMV hat der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag nur ein Besucher eingelassen wird. Zusätzlich dazu darf nur eine Person pro unterstützungsbedürftigem Patienten pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leistet, eingelassen werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen oder für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie zur Begleitung Minderjähriger.“

3. In § 10 Abs. 3 wird der Wortfolge „Nachweises gemäß“ die Wortfolge „diesen Bestimmungen entsprechenden“ vorangestellt und die Wortfolge „2,5G-Nachweises“ wird durch die Wortfolge „2G-Nachweises und eines zusätzlichen Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test)“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „eines 2G-Nachweises“ die Wortfolge „oder eines 2G-Nachweises und eines zusätzlichen negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test)“ eingefügt.

5. In § 11 Z 1 wird die Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 6/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 21/2022“ ersetzt.

6. § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5, § 6, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Z 1 sowie § 12 Abs. 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 13/2022 treten mit 21. März 2022 in Kraft.“