# 20. Verordnung:Wiener Umgebungslärmschutzverordnung; Änderung [CELEX-Nr.: 32021L1226]

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Umgebungslärmschutzverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Wiener Umgebungslärmschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 19/2006, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 41/2019, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 23/2019, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 49/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex Lden (Tag-Abend-Nacht-Pegel Lden) in Dezibel (dB) ist“ die Wortfolge „gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S 12,“ eingefügt und entfällt in den folgenden Sätzen jeweils die Wortfolge „gemäß ISO 1996-2: 1987,“.

2. In Artikel II wird die Wortfolge „ausgegeben am 1. Jänner 2019“ durch die Wortfolge „ausgegeben am 1. Oktober 2021“ und die Wortfolge „ausgegeben am 1. Februar 2019“ durch die Wortfolge „ausgegeben am 1. November 2021“ ersetzt. Im letzten Satz wird die Wortfolge „der Anlage“ durch die Wortfolge „den Anlagen“ ersetzt.

3. In Artikel III wird in Z 3 folgender Satz angefügt:

„Die Pegelbereiche sind in der strategischen Lärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 2 ersichtlich zu machen.“

4. In Artikel III wird in Z 4 folgender Satz angefügt:

„Werden Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.“

5. In Artikel V entfällt der erste Satz.

6. In Artikel VII wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 67 vom 5.3.2020 S 132,“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021 S 65,“ ersetzt.

7. Die bisherige Anlage der Verordnung erhält die Bezeichnung „Anlage 1“.

8. Die Anlage 2 lautet: (siehe Anhang)

9. Die Anlage 3 lautet: (siehe Anhang)

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.