# 31. Verordnung:2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; Änderung

Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, mit der die Verordnung über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung) geändert wird

> Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung), LGBl. für Wien Nr. 16/2022 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 erhalten die Absätze 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“; folgender Abs. 2 (neu) wird eingefügt:

„(2) Zusätzlich zu § 6 Abs. 1 Z 1 der 2. COVID-19-BMV hat der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag nur drei Besucher eingelassen werden. Zusätzlich dazu darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt eine Person pro unterstützungsbedürftigem Patienten pro Tag einlassen, wenn diese Person regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leistet.“

2. § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber haben in geschlossenen Räumen jedenfalls eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 2 vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf ausnahmsweise auch ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.“

4 . Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 2, 3 und 4, § 3 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 31/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“