# 40. Gesetz:Wiener Tierhaltegesetz; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Abs. 12 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.“

2. § 5a Abs. 12a und 12b lauten:

„(12a) Hunde, die eine einmalige Therapiebegleithundeprüfung gemäß § 39a des Gesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgreich absolviert haben, sind von der Maulkorbpflicht gemäß Abs. 12 befreit.

(12b) Rettungs-, Therapiebegleit-, Assistenz- und Diensthunde sind zur Gänze von der Maulkorbpflicht gemäß Abs. 12 befreit.“

3. § 5a Abs. 12c entfällt.

4. § 8 Abs. 10 lautet:

„(10) Ab 1. Jänner 2023 hat jede Person vor Anschaffung von Reptilien, Amphibien und Papageien mit Ausnahme von Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nymphensittichen einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12 zu erbringen. § 8 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.“

5. Nach § 8 Abs. 10 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Personen, die das Halten von Tieren gemäß Abs. 10 innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis. Als Nachweis gilt die bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommene Wildtiermeldung gemäß § 25 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004.

(12) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung und Auswahl jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.“

6. In § 9 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „Abs. 1“ durch die Zeichenfolge „Abs. 2“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 2 Z 14 wird nach dem Wort „Maulkorbpflicht“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. Maulkorb- und Leinenpflicht“ eingefügt.

8. Nach § 15 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Verordnungen der Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. für Wien Nr. 33/2010, sowie über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung), LGBl. für Wien Nr. 59/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 32/2010, bleiben jeweils als Verordnungen des Magistrates in Geltung.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: