# 57. Gesetz:Wiener Kindergartengesetz – WKGG; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Kindergartengesetz – WKGG geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

### „Kinderschutz, Kinderrechte {#prov_kinderschutz_kinderrechte}

§ 1a. (1) Kindergärten haben im Rahmen ihrer Aufgaben zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. III Nr. 107/2022 (UN-Kinderrechtskonvention), beizutragen.

(2) Kindergärten haben durch ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept transparent darzulegen, wie die betreuten Kinder vor Gewalt geschützt werden. Das Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:

(3) Jede Trägerin/jeder Träger eines Kindergartens hat zur Sicherstellung der Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes mindestens eine Kinderschutzbeauftragte/einen Kinderschutzbeauftragten zu bestellen. Kinderschutzbeauftragte haben

2. In § 2 Abs. 3 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende beiden Sätze:

„Das in der frühen Sprachförderung eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und nach Möglichkeit entweder eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen oder über eine mindestens 10jährige Berufserfahrung in der Sprachförderung verfügen. Bei Einsatz von sonstigem qualifizierten Personal (Sprachförderkräfte) muss dieses mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und entweder über eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder über eine mindestens 10jährige Berufserfahrung in der Sprachförderung verfügen.“

3. § 3 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

4. In § 3 Abs. 1b sowie in § 11 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „§§ 1 und 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 1, 1a und 2“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 lauten:

6. In § 3 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz“ durch die Wortfolge „Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013“ ersetzt.

7. Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:

### „Personal {#prov_personal}

§ 3b. (1) Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

(3) Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss vor Beginn der Tätigkeit eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten absolvieren. Die Inhalte dieser Fortbildungen müssen sich auf mehrere der folgenden Themengebiete beziehen:

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht vor, so ist der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal von der Behörde binnen sechs Wochen mittels Bescheid zu untersagen.

(5) Der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal darf längstens bis zum Ablauf des Kindergartenjahres erfolgen, in welchem der Einsatz angezeigt wird. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal unverzüglich zu ersetzen.

(6) Sollte bereits in der Hälfte aller Gruppen eines Kindergartens nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt sein, so ist eine weitere Anzeige gemäß Abs. 1 nicht zulässig. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

(7) Jede Gruppe eines Kindergartens darf maximal zwei Kindergartenjahre in Folge mit nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal besetzt sein. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2.

(8) Auf Antrag kann von den Bestimmungen des Abs. 6 oder Abs. 7 abgegangen werden, wenn durch Vorlage einer entsprechenden Ergänzung des pädagogischen Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 und 2 trotz Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal gewährleistet ist. Über den Antrag ist mittels Bescheid zu entscheiden.“

8. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erziehungsberechtigten haben zum Zweck der Gewährleistung einer funktionierenden Bildungspartnerschaft Anspruch auf eine transparente Darlegung des pädagogischen Konzeptes, des Kinderschutzkonzeptes sowie der Namen und der Ausbildungen der in der Betreuung ihres Kindes eingesetzten Personen sowie des Namens der Leitung durch die Trägerin oder den Träger des Kindergartens. Diese Informationen ermöglichen eine funktionierende Bildungspartnerschaft.“

9. § 4 Abs. 6 entfällt; § 4 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und lautet:

„(6) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.“

10. Im § 5 Abs. 1 lautet der 2. Satz:

„Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in diesem Gesetz und in der Verordnung gemäß § 9 enthaltenen Anforderungen erfüllt werden.“

11. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird ein Kindergarten ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Kindergartens zu verfügen.“

12. § 9 Abs. 3 entfällt.

13. In § 10 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 10 angefügt:

14. In § 12a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Magistrat ist ermächtigt, diese Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und an die Statistik Austria zur Erstellung der Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen zu übermitteln.“

15. § 12a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Magistrat ist ermächtigt, die für die Vollziehung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik notwendigen, personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und diese an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.“

16. In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „3 000 Euro“ durch den Betrag „5000 Euro“ ersetzt; in § 13 Abs. 2 wird der Betrag „2 000 Euro“ durch den Betrag „3000 Euro“ ersetzt; in § 13 Abs. 3 wird der Betrag „EUR 400,“ durch den Betrag „500 Euro“ ersetzt.

17. § 13 Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

18. § 16 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

19. § 16 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat das Kinderschutzkonzept gemäß § 1a Abs. 2 für jene Standorte, die bereits über eine Bewilligung gemäß § 5 verfügen, bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erstellen und umzusetzen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: