# 58. Gesetz:Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, LGBl. für Wien Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 3 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende beiden Sätze:

„Das in der frühen Sprachförderung eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und nach Möglichkeit entweder eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen oder über eine mindestens 10jährige Berufserfahrung in der Sprachförderung verfügen. Bei Einsatz von sonstigem qualifizierten Personal (Sprachförderkräfte) muss dieses mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und entweder über eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder über eine mindestens 10jährige Berufserfahrung in der Sprachförderung verfügen.“

2. In § 1b Abs. 1 wird nach dem Wort „Konzeptes“ folgende Wortfolge eingefügt: „und des Kinderschutzkonzeptes“.

3. § 1b Abs. 3 entfällt; § 1b Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und lautet:

„(3) Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind die Erziehungsberechtigten von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe in geeigneter Form zu informieren.“

4. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:

### „Kinderschutz, Kinderrechte {#prov_kinderschutz_kinderrechte}

§ 1c. (1) Kindergruppen und Tagesmütter/-väter haben im Rahmen ihrer Aufgaben zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. III Nr. 107/2022 (UN-Kinderrechtskonvention), beizutragen.

(2) Kindergruppen haben durch ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept transparent darzulegen, wie die betreuten Kinder vor Gewalt geschützt werden. Das Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:

(3) Jede Trägerin/jeder Träger einer Kindergruppe hat zur Sicherstellung der Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes mindestens eine Kinderschutzbeauftragte/einen Kinderschutzbeauftragten zu bestellen. Kinderschutzbeauftragte haben

(4) Tagesmütter/-väter haben durch die Erstellung und Umsetzung eines Krisenleitfadens zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen sicherzustellen, dass die betreuten Kinder vor Gewalt geschützt werden.“

5. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

6. § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird eine Kindergruppe ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung der Kindergruppe zu verfügen.“

7. § 3b Abs. 1 Z 3 lautet:

8. In § 3b Abs. 3 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 1a“ die Wort- und Zeichenfolge „und § 1c“ eingefügt.

9. § 6 Abs. 1 lautet:

„§ 6. (1) Der Antrag einer/eines Tagesmutter/-vaters auf Bewilligung der Betreuung von Tageskindern ist beim Magistrat einzubringen und hat insbesondere zu enthalten:

10. In § 6 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

11. § 7a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Magistrat ist ermächtigt, diese Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und an die Statistik Austria zur Erstellung der Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen zu übermitteln.“

12. § 7a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Magistrat ist ermächtigt, die für die Vollziehung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik notwendigen, personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und diese an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.“

13. § 8 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

14. § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Trägerinnen bzw. Träger von Kindergruppen haben für jene Standorte, die bereits über eine Bewilligung gemäß § 3 verfügen, das Kinderschutzkonzept gemäß § 1c Abs. 2 und Tagesmütter/-väter, die bereits über eine Bewilligung gemäß § 3 verfügen, den Krisenleitfaden gemäß § 1c Abs. 4 bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erstellen und umzusetzen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: